Bruderchorge schrieb:Also zunächst bezieht sich dein Halbsatz in (3) auf §308 also das Herbeiführen einer Sprengstoff Explosion und nicht auf jede Straftat.
Und zweitens reden wir von einem Luftgewehr und keiner normalen Schusswaffe, es kam aus großer Entfernung zu einer Prellung am Bein.
Ich will den Schwachkopf nicht in Schutz nehmen, aber das gibt einfach nicht soviel her :/
Nein, "mein Halbsatz" bezog sich auf Gefährdung von Leib und Leben,und eben nicht nur "Gefährdung von Leben".
Und mit einem Luftgewehr kann man sehr wohl den Leib gefährden!Also Menschen schweren Verletzungsschaden zufügen.
Und es handelt sich auch um keinen "einmaligen geistigen Aussetzer" beim Täter, sondern um fortwährend wiederholte Taten, so dass hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Deshalb bin ich in diesem Fall für vorläufige Untersuchungshaft bis zum Schuldspruch, wenn der Beschuldigte überhaupt schuldfähig sein sollte(vielleicht wäre eine geschlossene der richtige Ort für ihn?)
Das alles ohne schärfere Gesetze!