Heide_witzka schrieb:Welcher Grund rechtfertigt es in deinen Augen...
Heide_witzka schrieb:bis dahin bleibt es ja deine unbelegte Meinung.
Du hast mich ja ausdrücklich nach meiner Meinung und nicht nach Belegen gefragt. Wuste gar nicht das man Meinungen auch belegen muß, ich dachte das gilt nur für Behauptungen? Behauptet und belegt habe ich das die Burka mehrheitlich nicht als religiös vorgeschriebenes Kleidungsstück gesehen wird. Zuvor habe ich auch schon zu Tussnelda geschrieben:
Bla-bla-bla schrieb:Die Burka kann wie Swastika ein politisches Symbol sein, muss es aber nicht.
der Rest ist meine persönliche Meinung und da muß ich auch nichts belegen, oder?
Heide_witzka schrieb:Der Nachweis, dass die Burka ein politisches Symbol für eine verfassungsfeindliche Auslegung des Islams ist wäre dann rechtssicher zu führen.
Wenn du jetzt aber eine rechtliche Begründung für die
Möglichkeit eines Burkaverbotes aufgrund verfassungsfeindlicher Auslegung des Islams höhren willst, kann ich dir z.B. diese rechtliche Einschätzung des "EGMR Burkaverbots Urteiles" präsentieren:
Schließlich bleibt ein dritter Aspekt in der Argumentation des EGMR unterbelichtet: Ein
Vorgehen gegen Burkas in der Öffentlichkeit könnte wie bei anderen religiösen oder nicht-
religiösen Zeichen auch wegen eines würdeverletzenden Aussagegehalts legitim sein. Diese
Möglichkeit verneint der EGMR knapp unter Verweis darauf, er habe keinen Grund für die
Unterstellung, dass Burkaträgerinnen ihrer Umwelt Missachtung entgegenbringen oder die
Würde anderer verletzen wollten.
Dieser Argumentation ist im Ergebnis zuzustimmen: Zählt
die Verwendung unterschiedlich deutbarer Zeichen zur grundrechtlich geschützten Freiheit,
so kann nicht allein die Auffassung des Betrachters über den Bedeutungsgehalt entscheiden,
sonst führte die Empfindlichkeiten einiger zu erheblichen Freiheitseinbußen aller. Jedoch ist
einschränkend hinzuzufügen, dass gewissen Symbolen – ungeachtet ihrer unschuldigen Ver
wendung – ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zukommt, der eine Beschränkung rechtfertigen
kann. Man denke nur an das Hakenkreuz, das zwar auch ein buddhistisches Zeichen darstellt,
in Deutschland aber weithin als Symbol für den Nationalsozialismus angesehen wird und des-
sen Verwendung daher verboten werden kann. Die Burka beinhaltet aber keine vergleichbar
eindeutige würdeverletzende Aussage. Sie kann aus der Sicht eines Betrachters als Zeichen für
die Unterdrückung der Frau und ihre Auslöschung aus dem öffentlichen Leben gedeutet wer
-
den, aber eben auch als bloßer Ausdruck einer besonders strengen Deutung des muslimischen
Verhüllungsverbots für Frauen. Insgesamt hätte sich daher eine eingehendere Prüfung der ge-
nannten drei Aspekte durch den EGMR durchaus angeboten, auch wenn der Großen Kammer
im Ergebnis zuzustimmen ist, dass ein Burkaverbot in der vorliegenden Konstellation nicht
mit der Geschlechtergleichheit oder der Menschenwürde gerechtfertigt werden durfte.
Zusammenfassung der hier relevanten nichtamtliche Leitsätze:
Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt
ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich
und damit unverhältnismäßig.
Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammen-
lebens stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts
des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhält-
nismäßig.
https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/8425/file/mrm2015_01_S_56-63.pdfDer Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat also
rechtssicher ein allgemeines Burkaverbot für legetim erachtet, wenn auch aus anderen Gründen als ich.