vx110 schrieb:Ab 8 Jugendstrafrecht. Bei massiven Faellen, sogar Erwachsenenstrafrecht.
Vielleicht schaltest du mal einen Gang runter.
Das ist völlig absurd, achtjährige Kinder nach dem gleichen Strafmaßstab beurteilen zu wollen, wie erwachsene Menschen.
Achtjährige sind überhaupt nicht in der Lage Konsequenzen ihres Handelns vollständig abzuschätzen.
Wie kommt man auf so eine Idee?
Und was sind die massiven Fälle, die dir vorschreiben? Gibt es irgendwelche Beispiele von achtjährigen die massive Straftaten begangen haben, für die du sie gerne nach Erwachsenen Strafrecht verurteilt sehen würdest? Verlinkt doch bitte mal ein paar von den Beispielen
vx110 schrieb:Sorry, dass was die Eltern nicht hinbekommen, sollte dann der Staat erledigen und Grenzen aufzeigen.
Wenn Eltern es nicht hinbekommen, ihre Kinder so zu erziehen, dass sie nicht straffällig werden, dann ist es Sache des Jugendamtes einzuschreiten und Hilfen und Unterstützung anzubieten.
Dafür müssen die allerdings Kenntnis davon haben, dass etwas nicht in Ordnung ist.
Und zwar so früh wie möglich, bevor schwere Straftaten begangen werden.
martenot schrieb:Soweit ich verstanden habe, hat er keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.
Genau, da er nicht strafenündig ist, werden ihn keine strafrechtlichen Konsequenzen erwarten.
Er wird aber trotzdem nicht einfach in sein normales altes Leben. Zurückkommen können zumindestens nicht sofort. Er ist sicherlich zunächst mal in Obhut genommen worden und nun wird man schauen, welche geeigneten erzieherischen Maßnahmen bei ihm zur Anwendung kommen.
martenot schrieb:Da weiß ich ehrlich gesagt auch nicht, was in solchen Fällen das beste Vorgehen wäre.
Das ist ein sehr extremer Fall, ich glaube, es kommt nicht allzu häufig vor, dass Kinder die nicht strafmündig sind, Tötungsdelikte begehen.
Ich vermute in einem solchen Fall, weiß eigentlich niemand wirklich genau, was das beste Vorgehen wäre.
Es wäre sicherlich auch keine geeignete maßnahme, ein 13 jährigen na, sofern das Jugendstrafrechts auf ihn anwendbar wäre, für 10 Jahre in Haft zu stecken.
Ein jahrelanger freiheitsentzug in so jungen Jahren führt vermutlich nicht unbedingt zu einer vorteilhaften Persönlichkeitsentwicklung.
Zudem werden in einer langen Haft natürlich auch eher ungünstige. Kontakte geknüpft.
Ich glaube, derartig extreme Fälle sind eher nicht geeignet, die allgemeine Funktionalität des geltenden Jugendstrafrechts zu bewerten.
Im allgemeinen zu der Frage Herabsetzung der strafmündigkeit sehe ich dort nicht unbedingt Handlungsbedarf. Die Argumente, die für die aktuelle Regelung sprechen, wurden hier schon vorgetragen. Die muss ich nicht noch mal wiederholen.
Was ich allerdings wenig sinnvoll finde, ist für die Altersspanne 18-21 die Möglichkeit nach Jugendstrafrecht zur verurteilen vorzuhalten.
Meiner Meinung nach sollte das jugendstrafrecht ausschließlich für Jugendliche zwischen 14 und 18 gelten.
Ab 18 sollte mMn das Erwachsenenstrafrecht gelten, ausnahmslos.