CapitalA. schrieb:Es gab Plünderungen, Körperverletzung, Mordversuch und, und, und..... Aber ihm fällt nur "Landfriedensbruch" ein?
Ich bin gerade irgendwie schockiert....
@Peter0167 hat hier schon Recht, als der Landfriedensbruchparagraph erstmals im deutschen Strafrecht auftaucht, 1872, ist aus der Sprache schon deutlich zu sehen, dass hier durchaus eine ernste, schwere und potentiell staatsgefährdende Straftat gemeint war. Das Gesetz sprach von
Zusammenrottung, Rädelsführern usw. Auch der Strafrahmen mit bis zu 10 Jahren im schweren Fall verortet diese Straftat unter den ernstzunehmenden Verbrechen.
Ich vermute mal, Du verwechselst das mit dem weitaus milderen Hausfriedensbruch.
Hier die Originalfassung die bis 1969 in der Bundesrepublik galt:
[1. Januar 1872–1. September 1969]
§ 125. (1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) [1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
https://lexetius.com/StGB/125,7#note-sign11989 hat man dann den schweren Fall in einen eigenen Paragraphen, 125a verpackt.
Der Gesetzgeber hat also durchaus die Schwere der Straftat gesehen. Eine andere Frage ist, was dann die Justiz unter dem Einfluss einer liberalen Politik daraus gemacht hat, nämlich dass dieser Straftatbestand relativ selten zur Anklage kommt und relativ selten das Strafmass ausgereizt wird.
Seit 2017 lautet die aktuelle Fassung des Gesetzes nun so:
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
https://dejure.org/gesetze/StGB/125.htmlNoch immer steht der Justiz also ein relativ hartes Mittel der Sanktion zur Verfügung, aber es wird gesellschaftlich nicht mehr ohne weiteres anerkannt, wie etliche Diskussionen und Gerichtsurteile rund um die G-20 Randale in Hamburg gezeigt haben. Unterm Strich ist es nicht die Polizei und nicht einmal unbedingt die Justiz, die ein Problem haben, sondern die Politik, die m.E. oft nach dem Grundsatz handelt "es kann nicht sein was nicht sein darf" und die Existenz solcher Straftaten versucht zu ignorieren.