MokaEfti schrieb:Dein Auftreten hier ist völlig überheblich, provokativ und herablassend.
Du kennst weder die Vorgeschichte mit Tussinelda noch kannst Du Dir so eine Aussage anmaßen.
Vielleicht solltest Du mal über Deine Diskussionsweise nachdenken? Stänker halt woanders, ich spiele da nicht mit.
rhapsody3004 schrieb:Dass man den anderen Polizisten (wegen Garantenpflicht) wegen möglichem Totschlag durch Unterlassen kommen könnte, kam gestern von mir.
Schon. Aber diese amerikanische Rechtsfigur betrifft nicht das Unterlassen, sondern es ist eine Art Beihilfe. Bzw. eine Tötung, die "im Dunstkreis einer anderen (bestimmten) kriminellen Handlung passiert. Eine Art Verschwörung, zusammen zu wirken oder einen Tatbeitrag zu leisten, durch den dann dr Tod auch einem selbst angerechnet wird, auch wenn man nicht getötet hat.
Bei einer Strafbarkeit durch Unterlassen muss man nicht an einer vorhergehenden Straftat mitgewirkt haben, um in eine Garantenstellung zu kommen. Man kann z.B. alleine deswegen Garant sein, weil man aufgrund der Umstände eine besondere Fürsorgepflicht hat.
rhapsody3004 schrieb:Wenn ich das richtig verstanden habe und es mit deutschem Strafrecht vergleiche, sieht die Staatsanwaltschaft eine gemeinschaftlich begangene Tat (Totschlag), bei dem es einen unmittelbaren Täter, der den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt hat und die restlichen Polizisten entweder ebenso beide oder auch nur den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.
Das lässt sich schwer mit dem deutschen Strafrecht vergleichen.
Grundsätzlich benötigt man beides. Eine Handlung und einen Vorsatz bei einem Totschlag (oder Mord). Und man kann auch zusammenwirken, so dass man gar nicht derjenige sein muss, der die unmittelbar tödliche Handlung ausführt, um trotzdem bestraft zu werden.
Aber die Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und einer Teilnahme ist recht komplex. Und wenn beides ausscheidet stellt sich schon auch die Frage, ob die Polizisten aufgrund einer Garantenstellung hätten einschreiten müssen oder ob sie "nur" aufgrund allgemeiner Regelungen nicht einfach hätten zusehen dürfen.
rhapsody3004 schrieb:Bei uns würde das Ermittlungsverfahren und die spätere Anklage wohl auch nur auf Totschlag lauten.
Kann man so nicht sagen. Es kommt da darauf an, ob ein Mordmerkmal erfüllt ist. Da stellt sich eben die Frage, warum der Täter so lange sein Knie auf dem Hals des Opfers hatte. Waren es rassistische Motive, wäre ein Mordmerkmal nahe liegend.
rhapsody3004 schrieb:Wenigstens der dafür erforderliche Eventualvorsatz dürfte erfüllt gewesen sein.
Auch das ist aus der Ferne schwer zu sagen. Der subjektive Tatbestand ist halt etwas, das "im Kopf des Täters" statt findet. Ohne die Gründe zu kennen - oder qualifiziert zu vermuten - kann man alleine aus dem äußeren Tatgeschehen keine Rückschlüsse ziehen.
Es könnte sein, dass der Täter aus welchen Gründen auch immer mit der Situation überfordert war. Es könnte sein, dass er angepisst war und solange das Knie drauf drückte, bis der andere sich nicht mehr bewegte. Es könnte sein, dass er Farbige hasst und ihn deswegen töten wollte.