Ach ja, der ebenso pflicht- wie nutzlose Leistungsbezieher - das Klischee ist nicht auszurotten. Haut seine ganze Kohle für Alkohol und Kippen raus und hat sonst nichts zu tun als RTL gucken.
Zu bestimmten Leistungen ist der ALG-II-Empfänger allerdings verpflichtet. Und das sind nicht wenige:
"Unter Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie gehalten gewisse Grundpflichten zu erfüllen. Anderenfalls können Ihnen hieraus Sanktionen wie beispielsweise teilweise oder komplette Streichung der bewilligten Leistung entstehen, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit.
Aktive Arbeitssuche – Persönliche Verfügbarkeit
Eine Grundpflicht bei Bezug von Hartz 4 Leistungen besteht insbesondere darin, eigenständig und aktiv konkrete Schritte zum Zwecke der Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen, also aus dem Arbeitslosengeld herauszukommen. Dazu gehört grundsätzlich die postalische und persönliche Erreichbarkeit an jedem Werktag. Bei vorübergehendem, anderweitigem Aufenthalt ist der Träger hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie sind verpflichtet sich regelmäßig persönlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle zu melden.
Ihnen kann auch auferlegt werden zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen.
Es gibt diverse Gründe, aus denen der Träger unverzüglich persönlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen muss, um z.B. mit Ihnen über zu treffende Entscheidungen im Leistungsverfahren oder die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu sprechen. Vor diesem Hintergrund muss Ihre Erreichbarkeit sichergestellt sein. Auch Erkrankung und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sind dem Träger unverzüglich bekannt zu geben.
Annahme einer zumutbaren Maßnahme bzw. Arbeit
Für den Fall, dass Ihnen eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme auferlegt worden sein sollte, sind Sie verpflichtet dieser und den insoweit abgeschlossenen Vereinbarungen nachzukommen. Bei eigenständigem Abbruch dieser Maßnahme oder Sie selbst Anlass für den Abbruch gegeben haben sollten, liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor. Demgemäß sind Sie gehalten den Ablauf dieser Maßnahme nicht schuldhaft zu beeinträchtigen, auch den Maßnahmeerfolg an sich nicht zu beeinträchtigen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Maßnahmeträger Ihr Verbleiben in der Maßnahme zumutbar bleibt (z.B. pünktlich und zuverlässig erscheinen, nicht unentschuldigt fernbleiben etc.). Anderenfalls könnte Ihr Fehlverhalten in der Sanktion Leistungskürzung oder Leistungsstreichung von Hartz IV zur Folge haben.
Angemessenes wirtschaftliches Verhalten
Auch sind Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass Sie Ihr Einkommen / Vermögen nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeld II zu bewirken oder Ihre unwirtschaftliches Verhalten (z.B. ständig unangemessene Telefon – oder Stromkosten ) trotz entsprechender Belehrung nicht ändern, Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist oder Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf ALG II führen würden.
Meldepflicht vor und nach Ortsabwesenheit
Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht für Empfänger von ALG II nicht. Gleichwohl ist es möglich sich innerhalb eines Kalenderjahres für die Dauer von 3 Wochen außerhalb des eigenen Wohnortes aufzuhalten. Wichtig zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass vorab eine Zustimmung des Trägers insoweit einzuholen ist. Für den genehmigten Zeitraum werden Sie von den Meldepflichten entbunden. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zu melden.
Sanktioniert werden auch unerlaubte (nicht genehmigte) Ortsabwesenheit und/ oder verspätete Rückmeldung!
Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr zugestimmt werden, wenn und soweit Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Bei Auslandsaufenthalt empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung für das Ausland, da die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland übernehmen.
Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Tritt während des laufenden Bezuges von Hartz IV eine Arbeitsunfähigkeit ein, bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten und darüber hinaus werden die bisherigen Leistungen des ALG II weiterhin gewährt.
Das Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung ist der ARGE unverzüglich durch eine ärztliche Bescheinigung anzuzeigen. Daraus muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.
Gegebenenfalls ist eine Folgebescheinigung beizubringen für den Fall, dass die Erkrankung länger als bisher einschätzbar andauert. Auch der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Behörde unmittelbar anzuzeigen.
Wenn und soweit Sie der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollten, hat der Träger die Möglichkeit Leistungskürzungen vorzunehmen."
Quelle und mehr Infos:
https://www.hartziv.org/pflichten-bei-alg-ii-bezug.htmlManche Leistungsträger sind mit Leistungskürzungen verdammt schnell bei der Hand. Vor allem, wenn sie davon ausgehen, dass der Betroffene sich nicht wehren kann/will. Aber genau da setzt mein Job an.