Erdoğans Krieg in Syrien gegen die Kurden
23.01.2018 um 20:02Fedaykin schrieb: vincent schrieb:Aus deinem Dokument:
Dann wird es dir ein leichtes sein, die Definition und den aktuellen Gebrauch aufzuzeigen.
http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar3314_neu.pdf
Warhead schrieb:
Die YPG hat nie einen eigenen Staat ausgerufen,lediglich die autonome Region Rojava mit der Hauptstadt Quamischli
Und? Das macht ihre Situation nicht leichter, sondern begünstigt eher Erdogans vorgehen im Rechtlichen Sinne.
Artikel 1
Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit
oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen
unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt.
Erläuterung: Der Begriff "Staat"
a) wird in dieser Definition unabhängig von der Frage der Anerkennung und unabhängig davon verwendet, ob ein
Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist;
b) schließt in dieser Definition gegebenenfalls auch den Begriff "Gruppe von Staaten" ein.
=> Also hier Punktet die Türkei
Artikel 3
Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer
Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
a) die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede,
wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt,
oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
b) die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen
Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
d) der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder auf die See- und Luftflotte
eines anderen Staates;
e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet
befinden, unter Verstoß gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung
ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über den Ablauf des Abkommens hinaus;
f) die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, zulässt, dass
dieses Hoheitsgebiet von dem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen,
wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den
oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.
=> Also hier Punktet die Türkei bei a) b) und g) und letzter Punkt eigentlich schon seit Beginn des Krieges in Syrien