@iku Entschuldige im Voraus die Wall of Text und sieh es einfach nur als Ansatz.
Zur Thematik Miete habe ich folgendes gefunden:
§31a SGB II
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Die Rechtsprechung sieht die Weiterzahlung ab 30% tatsächlich nur als "Kann" Bestimmung und erst ab 60% sogar als Direktüberweisung an den Vermieter. Auch der Bereich bis 30% sollte meiner Meinung nach durch eine Ergänzung klar geregelt werden. Nicht die Kürzung als solche sollte hier die Strafe sein sondern das Stigma zu Gutscheinen greifen zu müssen wenn das Bare alle ist. Das Existenzminimum muss auch da gewahrt bleiben.
Da kommt man zu der Frage, wie hoch ist das Existenzminimum?
http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_11/2012_517/05.html (Archiv-Version vom 30.11.2013)Existenzminimum steigt 2013 auf 8.124 Euro
Finanzen/Unterrichtung - 13.11.2012
Berlin: (hib/HLE) Das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende wird im kommenden Jahr bei 8.124 Euro (2012: 7.896 Euro) liegen. Der steuerliche Freibetrag bleibt mit 8.004 Euro darunter, ergibt sich aus dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (17/11425) vorgelegten Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Neunter Existenzminimumbericht). 2014 soll das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum 8.352 Euro betragen. Für Ehepaare wird das sächliche Existenzminimum für 2014 mit 14.016 Euro angegeben. Der Steuerfreibetrag beträgt 16.008 Euro. Das sächliche Existenzminimum von Kindern wird für 2014 auf 4.440 Euro festgesetzt. Dem gegenüber steht ein Freibetrag von 4.368 Euro.
2013 sind das also im Monat 677 Euro.
Der Regelsatz im ALG II bewegt ist momentan und nächstes Jahr so:
Wikipedia: Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz#Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013
Die Bundesregierung hat am 19. September 2012 eine Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 um 2,26 % beschlossen. Der Satz für die Bedarfsstufe 1 erhöht sich um 8 Euro auf 382 Euro monatlich. Die Regelbedarfsstufe 2 steigt ebenfalls um 8 Euro auf 345 Euro, der Bedarf für Kinder unter 6 Jahren auf 224 Euro (+5 Euro), für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren auf 255 (+4 Euro). Der Regelbedarf für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren wurde auf 289 Euro (+2 Euro) angehoben.[22][23]
Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2014
Durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 vom 15. Oktober 2013 wurden die Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 wiefolgt angehoben: Die Bedarfsstufe 1 beträgt nunmehr 391 Euro. Die Bedarfsstufe 2 wurde auf 353 Euro festgesetzt. Die Bedarfsstufe 3 wurde mit 313 Euro bemessen. Die Bedarfsstufe 4 ist auf 296 Euro, die Bedarfsstufe 4 auf 261 Euro und die Bedarfsstufe 5 auf 229 Euro festgesetzt worden.[24]
ABER: Regelbedarf ist nicht gleich LEistungen nach SGB II. Die setzen sich wiefolgt zusammen.
Wikipedia: Arbeitslosengeld II#Kosten der Unterkunft und Heizung .28KdU.29Die Höhe des Arbeitslosengeld II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Das Arbeitslosengeld II umfasst:
den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Art. 1 GG und
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
Schauen wir mal was das so ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html§ 21 Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
Ich mach jetzt mal ne recht einfache Rechnung mit Berlin.
http://www.wohnpreis.de/mietspiegel?gclid=CNW777u2hbsCFU5a3godOGEAbgAusgewählte Marktmietspiegel
Berlin 8,01 € Leipzig 5,37 €
Hamburg 10,28 € München 14,50 €
Köln 9,48 € Düsseldorf 9,24 €
Frankfurt am Main 11,88 € Dresden 6,48 €
Essen 6,10 € Stuttgart 10,65 €
http://www.gegen-hartz.de/miete-hartz-iv-wohnung.htmlAngemessene Wohnungen
Personen Wohnungsgröße Räume
1 45 m2; bis zu 50 m2;
2 bis zu 60 m2 2
3 75 -80 m2 3
4 85 - 90 m2 4
50m² x 8,01 € = 400,50 €
Regelbedarf plus Miete (Durchschnitt Berlin) sind also 382 + 400,50 = 782 €.
Kürzt man also jetzt 29% von 382 € sind das 271,22 €.
Wären also plus Miete 671,72 €, und damit knapp unter dem Existenzminimum. Sind in dem Mietspiegel Kaltmieten genannt wird die Miete nochma um ca. 30 % höher: 520,65 €.
Blieben also nach Kürzung um 29% 791,87 €. Also locker das amtliche Existenzminimum.
Mehrbedarfe nach §21 SGB II noch nicht beachtet...
So Verbrecherisch klingt das nüchtern betrachtet irgendwie nicht...