Der ALGII-/Bürgergeld-Thread
17.05.2012 um 16:30@dog
Grundsaetzlich vorneweg gilt aber der Grundsatz:
Unter gewissen Umständen kann ein getrennt lebender Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn er selbst unterhaltsbedürftig und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von einem "Trennungsverschulden". Auch wenn der unterhaltsbedürftigte Ehegatte die Trennung verlangt hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen. Bedürftig ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann, wenn er außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten.
Also da sie ja bereits 2 400 euro jobs hat, ist sie ja quasi faehig sich selbst zu unterhalten, entscheidend ist auch ob die Ehefrau unterhaltsfaehig ist, nach der duesseldorfer Tabelle.
Grundsaetzlich vorneweg gilt aber der Grundsatz:
Unter gewissen Umständen kann ein getrennt lebender Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn er selbst unterhaltsbedürftig und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von einem "Trennungsverschulden". Auch wenn der unterhaltsbedürftigte Ehegatte die Trennung verlangt hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen. Bedürftig ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann, wenn er außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten.
Also da sie ja bereits 2 400 euro jobs hat, ist sie ja quasi faehig sich selbst zu unterhalten, entscheidend ist auch ob die Ehefrau unterhaltsfaehig ist, nach der duesseldorfer Tabelle.