Hier gehts ja wieder ab in einer Art und Weise, dann mal was zur Aufklärung und bitte genau lesen
Regelungen zur Einreise
Es wäre wenig sinnvoll, wenn die offenen Grenzen dazu führten, dass Einreisewillige in jedem EU-Staat ein neues Asylverfahren einleiten und die Abschiebung dadurch verhindern könnten. Daher sieht ein in Dublin im Juni 1990 geschlossenes Übereinkommen vor, dass innerhalb der EU Asylverfahren nur noch von einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Das Abkommen regelt, welches Land jeweils zuständig ist.
Grundsätzlich wird danach ein Asylantrag von dem EU-Land behandelt, das der Asylbewerber zuerst betreten hat - es sei denn, ein anderes Land hätte bereits eine Aufenthaltserlaubnis, ein Einreisevisum oder ein Transitvisum erteilt. Wer in einem Land, das die Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, sicher vor Verfolgung war, kann keine Weiterreisemöglichkeit in ein anderes Aufnahmeland verlangen. Das Dubliner Abkommen ist inzwischen von allen Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden und am 1. September 1997 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben im Asylrecht bereits weitere gemeinsame Regelungen getroffen.
Die EU-Verordnung «Dublin II» vom 18. Februar 2003 legt weiterhin fest, dass der zuständige EU-Staat den Antragsteller während des gesamten Asylverfahrens betreut.
Reist der Betroffene in ein anderes EU-Land weiter, kann er in den zuständigen Staat zurückgeschickt werden.
In der Praxis läuft die Regelung darauf hinaus, dass Asylsuchende in dem EU-Land bleiben müssen, in das sie zuerst eingereist sind. Voraussetzung dafür ist, dass sie bei ihrer Ankunft ordnungsgemäß registriert wurden: Ihre Fingerabdrücke werden in der elektronischen Datenbank Eurodac gespeichert, die im Januar 2003 in Betrieb ging. Anhand dieser Datenbank können nationale Behörden prüfen, ob ein Asylbewerber schon in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl gebeten hat. Damit will die EU das so genannte Asyl-Shopping bremsen.
EU-Staaten beschließen Asylrecht mit Drittstaaten-Regel
Unmittelbar vor dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten einigten sich die Innenminister der 15 "alten" EU-Staaten auf eine Richtlinie, die eine Zurückweisung von Asylbewerbern an der Grenze erlaubt, wenn diese aus vorab festgelegten sicheren Drittstaaten kommen. Auch eine Abschiebung vor der Entscheidung über so genannte Folgeanträge der Asylbewerber ist danach möglich.Nach der neuen Richtlinie über Mindestnormen für Asylverfahren können Bewerber schon bei der Einreise ohne nähere Prüfung ihres Falls zurückgeschickt werden, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat kommen. Als sicher gilt ein solches Transitland, wenn es die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat und einhält. Es muss auch ein gesetzlich geregeltes Asylverfahren haben und die europäische Menschenrechtskonvention respektieren. In anderen Fällen dürfe das Drittstaatskonzept nur angewandt werden, wenn die Behörden sich von der sicheren Lage für den Flüchtling überzeugt haben.
Auch die gesonderte Bewertung einzelner Landesteile und bestimmter Bevölkerungsgruppen ist in das Regelwerk eingegangen. Dies hatte vor allem die britische Regierung verlangt. Listen sicherer Drittstaaten oder Herkunftsländer sind in der Richtlinie nicht enthalten. Der Ministerrat nahm auch die Richtlinie zum Schutz von Flüchtlingen vor nichtstaatlicher Verfolgung an, auf die sich die Mitgliedstaaten vor vier Wochen politisch geeinigt hatten.
Am Anfang stand das Schengener Abkommen
Innerhalb der Europäischen Union hatte sich ein Kreis von Staaten zusammengefunden, der zum schnellen Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten entschlossen war. Seit dem 26. März 1995 ist das Durchführungsabkommen zum Vertrag von Schengen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal in Kraft. Österreich und Italien wenden die Bestimmungen des Abkommens seit dem 1. April 1998 voll an. Griechenland kam am 1. Januar 2000 dazu.
Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen. Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt. Für Großbritannien, Irland und Dänemark sind Sonderregelungen vorgesehen: Großbritannien und Irland sind keine Parteien des Schengener Abkommens; sie können den Schengen-Acquis mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen. Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Acquis auf völkerrechtlicher Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht als nationales Recht anwenden will.
Die Kooperationsabkommen zwischen den Anwenderstaaten mit Norwegen und Island sind auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages von inhaltlich sehr ähnlichen Assozierungsabkommen mit der EU abgelöst worden. Auch die Schweiz wird mittelfristig die Regelungen des Schengener Vertrags anwenden.
http://www.eu-info.de/europa/EU-Asyl-Einwanderung/