@phil77phil77 schrieb:Wie kommst Du darauf, dass der "Vorsatz bestehen bleibt"?
Error in persona
Die Täter haben sich in der Identität des Ziels geirrt, was ein unbeachtliches Motivirrtum darstellt, so bleibt der Vorsatz bestehen.
Grundsatz: Fehlvorstellung des Täters = unbeachtlicher Motivirrtum – der Vorsatz bleibt bestehen. (Bsp: A wollte B töten und erschießt den C, weil er dachte, dass dieser der B sei).
http://www.juraindividuell.de/artikel/die-irrtuemer-im-strafrecht/Auf den Fall angewandt: Russische Soldaten wollten ein Flugzeug vom Himmel holen (A), dass sie wohl für ein Militärflugzeug hielten (B). Tatsächlich treffen sie eine zivile Flugmaschine (C), weil sie dachten eben diese Flugmaschine wäre ein Kampfflugzeug (B).
Beide Tatobjekte sind gleichwertig nach ihrer Gattung (Eigentum, Menschenleben) Flugzeug und Menschen, beide Ziele sind identisch nach der ihrer Gattung.
Eventualvorsatz
Die Frage ist nicht nach dd1, dd2 oder EV, es war ja klar dd1. Sie hatten Vorsatz über den Abschuss eines Flugzeuges, sie haben sich nur über das Ziel geirrt, was unbeachtlich war.