Russland das Buhland... aber warum?
09.01.2015 um 10:25@def
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
Und die Ursache für Absatz 1 ist eigentlich Klar wenn man weiß worum es beim 183 ursprünglich ging (Zeigen einer Errektion)
Real betrachtet gibt es keine Fälle von weibilchen Exhibitionismus die zur Anzeige kamen.
Müsste man la einen Präzedenzfall abwarten.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
Und die Ursache für Absatz 1 ist eigentlich Klar wenn man weiß worum es beim 183 ursprünglich ging (Zeigen einer Errektion)
Real betrachtet gibt es keine Fälle von weibilchen Exhibitionismus die zur Anzeige kamen.
Müsste man la einen Präzedenzfall abwarten.