Desaix schrieb:Vor allem ist es lächerlich, dass man die Ware nicht weiterverkäufen dürfe. Natürlich gefällt das dem Kreml nicht, wenn seine aggressive Gaspolitik erschwert wird.
Noch so ein Spezialist, der glaubt, ohne spezifische Kenntnisse der Verträge, sich ein Urteil bilden zu können.
Prinzipiell sind Weiterverkaufsverbote nichts unübliches und dienen, je nach Klausel, zur der Risikovermeidung.
Take-or-Pay-Vereinbarung in Bezug auf die Jahresabnahmepflicht sind Wettbewerbsrechtlich problematisch, da Weiterverkaufsverbote grundsätzlich, den Sekundärhandel mit der Vertragsware Gas durch den Kunden verhindern.
Im Bereich der flexiblen Mengen oberhalb der Jahresabnahmepflicht sind Weiterverkaufsverbote nach vorläufiger Ansicht des Bundeskartellamts kartellrechtlich nicht problematisch.
Ein kartellrechtliches Verbot des Weiterverkaufsverbotes auch im Hinblick auf die Flexibilität hätte eine Ungleichverteilung von Chancen und Risiken unter den Vertragsparteien zur Folge. Falls sich der vertraglich vereinbarte Preis im Nachhinein als günstig herausstellt, könnte der Gaskunde die flexiblen Mengen vollumfänglich bei seinem Lieferanten abrufen und mit eigenem Gewinn weiterveräußern. Falls sich dagegen der vertraglich fixierte Preis im Nachhinein als ungünstig herausstellt, d.h. über dem Marktpreis liegt, könnte der Gaskunde ohne wirtschaftliches Risiko auf eine Belieferung verzichten.
Ohne ein Weiterverkaufsverbot in Bezug auf die Flexibilität hätte der Lieferant folglich das Mengenrisiko sowie das Preisrisiko zu tragen, während der Arbitragechance des Abnehmers kein spezifisches Risiko gegenüber stünde.
(Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis), ABl. EG Nr. C 368 vom 22.12.2001, S. 13ff.
24 Bekanntmachung Nr. 18/2007 des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung („Bagatellbekanntmachung“) vom 13. März 2007.)