@Babushka Babushka schrieb:hilf mir mal, was soll ich davon halten?
eine gute frage. es geht hier um ein thema, welches in der rechtswissenschaft schon lange nicht mehr ernsthaft diskutiert wurde. es schien mehr oder weniger rein akademischer natur. wie ich bereits sagte, gibt es bereits bei der grundsätzlichen frage, ob eine sezession zulässig ist, unterschiedliche ansichten. ich habe mal ein paar links mit aufsätzen rausgesucht, die das ganze etwas leicht verdaulich darstellen, auch wenn bei dem einen oder anderen eine polemik nicht ganz zu leugnen ist.
http://www.juwiss.de/tag/sezession/http://www.verfassungsblog.de/zwischen-voelkerrecht-und-selbstbestimmung/#.U8P8grEv7Wowie du dem einen oder anderen artikel entnehmen kannst, ist das problem weniger völkerrechtlicher natur, auch wenn einige dies unter verweis auf den IGH zum kosovo so sehen. es ist zuallererst ein staatsrechtliches problem, das im reflex auf das völkerrecht durchschlägt bzw von diesem mitbestimmt, wenn nicht sogar determiniert wird. klingt kompliziert und ist es auch.
zur verdeutlichung: ist es völkerrechtlich relevant, ob das staatsrecht die sezession erlaubt? und wenn ja, inwieweit und ab wann schlägt dies auf das völkerrecht durch? der regelfall ist ja, dass die sezession staatsrechtlich nicht geregelt ist, es also weder ein verbot noch eine erlaubnis gibt. gibt das völkerrecht nun seinerseits mit seinem verständnis des staatsrechts eine erlaubnis oder verbietet es sie? und wenn ja, welche konkreten umstände müssen vorliegen? welches ist der zugrundeliegende tatbestand? und wie verhält es sich mit drittstaaten? dürfen sie intervenieren? falls ja, in welchem umfang? wann beginnt die annexion? und welche rechte stehen dem heimatstaat zu? darf er seinerseits intervenieren?
einigkeit dürfte man wohl am ehesten noch dabei erzielen, dass ein drittstaat nicht aktiv in die sezession eingreifen darf, da die sezession ja etwas innerstaatliches ist und ein eingreifen dritter somit die souveränität berührt. einfacher hat es hierbei wohl der ursprungsstaat, der ja völkerrechtlich souverän ist und dritte hinzuziehen kann. der sezessionar kann dies nicht, da er ja (noch) kein völkerrechtssubjekt ist. oder aber erwächst dem sezessionar unter bestimmten voraussetzungen ein anspruch auf hilfe dritter (z.b. UNO), wenn die versagung der sezession seinerseits zu unerträglichen rechtsverletzungen führt? dies führt dann i.ü. wieder zum vorhergehenden absatz. wie gesagt, eine verzahnung von beiden rechtsmaterien.
was du also davon halten sollst? nun, bilde dir deine meinung selbst. rechtlich werden derzeit verschiedene ansichten mit unterschiedlichen ergebnissen vertreten. das mag unbefriedigend sein, ist aber bei solchen themen nicht wirklich verwunderlich (dies schon deshalb, weil völkerrecht eine besondere form der politik in großem maßstab ist). aber zumindest sollte man faktenbasiert und auf dem boden des derzeitigen rechtlichen kenntnisstandes diskutieren.
ich muss hierzu wohl noch mal wieder das eine oder andere buch konsultieren
;)