@_Themis_ Danke für die Berichtigung, es haperte wohl an meiner freihändigen Einschätzung von Durchschnittlichkeit:
"Für Erben/-innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für minderjährige Kinder, für Hinterbliebene aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder alternativ für eine von der Erblasserin oder dem Erblasser benannte Person verdoppelt sich der Freibetrag auf 300.000 Euro.
Damit ist sichergestellt, dass durchschnittliches Wohneigentum nicht besteuert wird.
Zusätzlich wird der Steuertarif vereinheitlicht.
Der Spitzensteuersatz der Erbschaftsteuer beträgt 60 Prozent und gilt ab einem zu versteuerndem Erbe von drei Millionen Euro zuzüglich des jeweiligen Freibetrags.
Großzügige Stundungsregelungen verhindern, dass das Fortbestehen von kleinen und mittleren Unternehmen gefährdet wird."
http://www.linksfraktion.de/themen/erbschaftsteuer/