Fedaykin schrieb:Doch hat es, es ging um ja darum das kein Friedensvertrag existieren würde usw.
Es ging darum, ob dieser Vertrag wie in
@vincent gelinkt hat noch gültig ist. Dies ist an 2 Fälle geknüpft:
1. "dem Abschluß einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland"
oder
2. wenn zu einem früheren Zeitpunkt einstimmig erkannt wird, dass die internationalen Entwicklungen neue Abmachungen rechtfertigen.
Meine Frage war, wenn du einfach mal gelesen hättest:
def schrieb:ist er nun eigentlich noch gültig?
Statt zu antworten war es dir lieber dich im Baseball zu üben.
Als Schlaumeier, für den du dich hälst, wäre es auch eigentlich ein Leichtes gewesen das NATO-Truppenstatut zu linken und irgendwie produktiv am Thread teilzuhaben... aber das ist einfach nicht dein Ding oder? In einer Denkschrift zu Selbigem heißt es:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/03/021/0302146.pdf...
Mit dem Inkrafttreten des Pariser Protokolls vom
23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 213) war
am 5. Mai 1955 das durch die politische Entwicklung
überholte Besatzungsregime in der Bundesrepublik
Deutschland beendet.
Seit diesem Zeitpunkt beruht die Stationierung ausländischer
Streitkräfte im Bundesgebiet nicht mehr
auf Besatzungsrecht, sondern auf dem ebenfalls am
23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten und am
6. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertrag über den
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland — Aufenthaltsvertrag — (Bundesgesetzbl.
1955 II S. 253).
Die Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte
wird seither durch den Vertrag über die Rechte und
Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder
in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag),
den Finanzvertrag und das Abkommen
über die steuerliche Behandlung der Streit
...
Das auswärtige Amt meint dazu unter Anderem Folgendes:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/InternatRecht/Truppenstationierungsrecht_node.htmlDer auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1317) weiter, er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1696).
~~~
Dieser Aufenthaltsvertrag wurde im BGBl Nr. 7 1955 vom 25.03.1955 veröffentlicht und ist exakt der, den
@vincent verlinkt hat.
http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl255012.pdf'%5D&wc=1&skin=WC#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl255s0253.pdf'%5D__1379659902656
Also nochmal an dich
@Fedaykin als Experten die Frage:
Gilt der Vertrag noch oder gilt er nicht?
Die Gültigkeitsbedingungen nennt er selbst in Artikel 3. Geändert wurde er scheinbar nicht sonder gilt in alter Form weiterhin fort.
Erleuchte mich!
~~~
Nachtrag nochmal wegen der Kündigungsfrist:
http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl290s1250.pdf'%5D&skin=pdf&bk=Bundesanzeiger_BGBl&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0