@allIch habe gerade aus Interesse noch einmal mit einem Kollegen telefoniert, weil mich die rechtliche Zulässigkeit von Mitschnitten noch einmal genauer interessiert hat.
Einige Gerichte haben auch nicht genehmigte Aufzeichnungen als Beweismittel in der Beweisführung zugelassen. Nicht genehmigte Gesprächsaufzeichnungen sind solche, bei denen der Gesprächspartner nicht informiert wird, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Diese Straftat nach §201 StGB wird aber nicht von sich aus verfolgt. Frauke Liebs hätte demnach nach § 205 einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen müssen. Und im Passus (2) des § 205 heißt es:
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über...
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__205.htmlDas heißt, der Antrag auf Strafverfolgung ungenehmigter Aufzeichnungen wäre in diesem Fall von Frauke rechtlich auf die Angehörigen übertragen worden.