Urteil im Tötungsdelikt Gabriele Obst
23.10.2013 um 21:14@Udvarias
Offensichtlich wurden viele mögliche Spuren nicht ausgewertet, vermutlich lag kein Auftrag
dafür vor... - eine einigermassen schlüssige Indizienkette ist für mich nicht sichtbar!
In dubio pro reo – “Im Zweifel für den Angeklagten” – beschreibt den strafprozessualen Grundsatz, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf sondern freizusprechen ist, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.
Der Grundsatz “in dubio pro reo” ist im deutschen Strafprozessrecht nicht ausdrücklich normiert und wird daher regelmäßig aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie aus § 261 StPO hergeleitet, wobei Einigkeit darüber besteht, dass der in dubio-Grundsatz (wegen seiner Herleitung aus Art. 103 Abs. 2 GG) ein verfassungsrechtlich abgesichertes Verfahrensgrundrecht bildet.
(aus Wikipedia zitiert)
Also darf es eben keine Zweifel geben......
Ich denke auch die schriftliche Urteilsbegründung wird keine Zweifel zulassen.....
Die Zeit der Suche durch GüO (die m.E. sehr gut von einem Zeugen/Polizisten bestätigt wurde und logisch nachvollziehbar ist) wird mal eben um eine Stunde später angegeben.....
Der Transport erfolgte in einem Fahrzeug, vermutlich dem eigenen oder geliehenen, mit Plane, also sind keine Spuren vorhanden...(die Aussage des Gutachters wird eben mal ignoriert). Ach so, das geliehene Fahrzeug ist von uns nicht ermittelbar....
Die erst später zufällig gefundenen Angelschnüre, keine Ahnung ob die am Tattag schon da waren... - aber haben bestimmt nichts damit zu tun......
Die auf der Strasse liegende Person auf Plane kann nur ein dummer Jungenstreich gewesen sein.....
Weitere Spuren (wie Anhaftungen an der Leggins und in der Hose) werden nicht ausreichend untersucht (dafür gab es wohl keinen Auftrag).... - also werden diese gar nicht erst erwähnt....
"Gott sei Dank", ein Motiv haben wir nun ja auch nach der Aussage eines völlig glaubwürdigen Zeugen einer 4-wöchigen Liaison!!! Es war masslose Eifersucht (auch hier irrt sich der Gutachter, der GüO als in sich ruhenden und mit seinem Leben zufriedenen Zeitgenossen, der nicht zur Eifersucht neigt, beschreibt).....
Frau O. muss am Abgreiftag ermordet worden sein, später hätte GüO ja auch keine Möglichkeit mehr gehabt (also irrt auch hier der Gutachter, der 7 - 10 Tage als Möglichkeit angab).....
Niemand der Zeugen bestätigte irgendwelche Streitereien zwischen dem Paar, aber seit 2011 hing der Haussegen schief, wir wissen das..... - hat eben keiner gemerkt, auch die Kinder nicht.....
Frau O. suchte eine andere Wohnung, weil diese zu teuer wurde - doch sicher nur für sich (siehe Streit seit 2011)......
Die Waffe war bis zu diesem Tag unter dem Ehebett und nur die Familie hatte Zugang dazu, also kann nur GüO es gewesen sein, für die anderen finden wir kein Motiv, bei ihm haben wir es "Eifersucht"! (Wo ist eigentlich vermerkt welche Spuren im Futteral, an dem Futteral und vor allem unter dem Bett gefunden wurden)??? Die Waffe muss zwingend dort gelegen haben, sie ist nicht abgewischt, aber Spuren vom Bett, Fusseln aus dem Schlafzimmer usw., usw. sind eben nicht da, Punkt.....
und im Übrigen, GüO hat den Besitz der illegalen Waffe geleugnet! Aussage des Staatsanwaltes, "alles was er sagt glauben wir ihm nicht, er lügt" .....
"in dubio pro reo" mal eben ausgehebelt.......
Offensichtlich wurden viele mögliche Spuren nicht ausgewertet, vermutlich lag kein Auftrag
dafür vor... - eine einigermassen schlüssige Indizienkette ist für mich nicht sichtbar!
In dubio pro reo – “Im Zweifel für den Angeklagten” – beschreibt den strafprozessualen Grundsatz, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf sondern freizusprechen ist, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.
Der Grundsatz “in dubio pro reo” ist im deutschen Strafprozessrecht nicht ausdrücklich normiert und wird daher regelmäßig aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie aus § 261 StPO hergeleitet, wobei Einigkeit darüber besteht, dass der in dubio-Grundsatz (wegen seiner Herleitung aus Art. 103 Abs. 2 GG) ein verfassungsrechtlich abgesichertes Verfahrensgrundrecht bildet.
(aus Wikipedia zitiert)
Also darf es eben keine Zweifel geben......
Ich denke auch die schriftliche Urteilsbegründung wird keine Zweifel zulassen.....
Die Zeit der Suche durch GüO (die m.E. sehr gut von einem Zeugen/Polizisten bestätigt wurde und logisch nachvollziehbar ist) wird mal eben um eine Stunde später angegeben.....
Der Transport erfolgte in einem Fahrzeug, vermutlich dem eigenen oder geliehenen, mit Plane, also sind keine Spuren vorhanden...(die Aussage des Gutachters wird eben mal ignoriert). Ach so, das geliehene Fahrzeug ist von uns nicht ermittelbar....
Die erst später zufällig gefundenen Angelschnüre, keine Ahnung ob die am Tattag schon da waren... - aber haben bestimmt nichts damit zu tun......
Die auf der Strasse liegende Person auf Plane kann nur ein dummer Jungenstreich gewesen sein.....
Weitere Spuren (wie Anhaftungen an der Leggins und in der Hose) werden nicht ausreichend untersucht (dafür gab es wohl keinen Auftrag).... - also werden diese gar nicht erst erwähnt....
"Gott sei Dank", ein Motiv haben wir nun ja auch nach der Aussage eines völlig glaubwürdigen Zeugen einer 4-wöchigen Liaison!!! Es war masslose Eifersucht (auch hier irrt sich der Gutachter, der GüO als in sich ruhenden und mit seinem Leben zufriedenen Zeitgenossen, der nicht zur Eifersucht neigt, beschreibt).....
Frau O. muss am Abgreiftag ermordet worden sein, später hätte GüO ja auch keine Möglichkeit mehr gehabt (also irrt auch hier der Gutachter, der 7 - 10 Tage als Möglichkeit angab).....
Niemand der Zeugen bestätigte irgendwelche Streitereien zwischen dem Paar, aber seit 2011 hing der Haussegen schief, wir wissen das..... - hat eben keiner gemerkt, auch die Kinder nicht.....
Frau O. suchte eine andere Wohnung, weil diese zu teuer wurde - doch sicher nur für sich (siehe Streit seit 2011)......
Die Waffe war bis zu diesem Tag unter dem Ehebett und nur die Familie hatte Zugang dazu, also kann nur GüO es gewesen sein, für die anderen finden wir kein Motiv, bei ihm haben wir es "Eifersucht"! (Wo ist eigentlich vermerkt welche Spuren im Futteral, an dem Futteral und vor allem unter dem Bett gefunden wurden)??? Die Waffe muss zwingend dort gelegen haben, sie ist nicht abgewischt, aber Spuren vom Bett, Fusseln aus dem Schlafzimmer usw., usw. sind eben nicht da, Punkt.....
und im Übrigen, GüO hat den Besitz der illegalen Waffe geleugnet! Aussage des Staatsanwaltes, "alles was er sagt glauben wir ihm nicht, er lügt" .....
"in dubio pro reo" mal eben ausgehebelt.......