univerzal
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Probleme mit Vermieter
22.08.2012 um 16:18@Marcandas
Hab dazu noch eine andere Aussage gefunden, die einen anderen Eingangsfall behandelt, aber sich auch mit dem Entzug der Gartennutzung beschäftigt: http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-wegen-Nutzungsentzug-gemeinschaftl-Gartenflaeche-__f97511.html
Aus dem Link:
Wird dem Mieter diese Nutzungsmöglichkeit, für die er wie in Ihrem Fall ja auch über die Betriebskostenabrechnung beteiligt ist, entzogen, so können ihm gegen den Vermieter Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, d.h. auch Minderungsrechte, zustehen.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Mieter diese Einrichtungen früher auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. (AG Köln, Urteil vom 06.10.2000, 218 C 138/00)
Das AG Köln führt in seiner zitierten Entscheidung wie folgt aus:
„Wird dem Mieter sein vertraglich eingeräumtes Recht zur Mitbenutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten entzogen, führt dies auch dann zu einer Mietminderung, wenn der Mieter diese Einrichtungen früher tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Wegen des vollständigen Entzugs der Waschküchen- und Trockenspeicherbenutzung und eines teilweisen Entzugs der Gartenbenutzung ist eine Mietminderung mit einer Quote der Grundmiete von 17,6% nicht zu beanstanden."
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihnen wegen des teilweisen Entzugs der Gartenbenutzung aus meiner Sicht ein Minderungsrecht zusteht, die gewählte Höhe von 20 Prozent allerdings zu hoch angesetzt sein dürfte.
Hab dazu noch eine andere Aussage gefunden, die einen anderen Eingangsfall behandelt, aber sich auch mit dem Entzug der Gartennutzung beschäftigt: http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-wegen-Nutzungsentzug-gemeinschaftl-Gartenflaeche-__f97511.html
Aus dem Link:
Wird dem Mieter diese Nutzungsmöglichkeit, für die er wie in Ihrem Fall ja auch über die Betriebskostenabrechnung beteiligt ist, entzogen, so können ihm gegen den Vermieter Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, d.h. auch Minderungsrechte, zustehen.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Mieter diese Einrichtungen früher auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. (AG Köln, Urteil vom 06.10.2000, 218 C 138/00)
Das AG Köln führt in seiner zitierten Entscheidung wie folgt aus:
„Wird dem Mieter sein vertraglich eingeräumtes Recht zur Mitbenutzung von Waschküche, Trockenspeicher und Garten entzogen, führt dies auch dann zu einer Mietminderung, wenn der Mieter diese Einrichtungen früher tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Wegen des vollständigen Entzugs der Waschküchen- und Trockenspeicherbenutzung und eines teilweisen Entzugs der Gartenbenutzung ist eine Mietminderung mit einer Quote der Grundmiete von 17,6% nicht zu beanstanden."
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihnen wegen des teilweisen Entzugs der Gartenbenutzung aus meiner Sicht ein Minderungsrecht zusteht, die gewählte Höhe von 20 Prozent allerdings zu hoch angesetzt sein dürfte.