Laucott schrieb:Na zumindest mal gleich (bei eindeutig bewiesener Schuld) die ersten vier Worte des ersten Artikels
oder nicht? ;)
Schon klar. Genau deswegen erschließt sich mir die generelle Anerkennung auch nicht. Er sitzt im Knast und bei Extremstraftäter kommt wohl auch Sicherheitsverwahrung in Betracht . Mir erschließt sich immer noch nicht, was das alles soll, warum jetzt genau welche Menschenrechte aberkannt werden soll. Insbesondere unter dem Augenmerk "eindeutig bewiese Schuld"
Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)
Die Freiheit wird ihnen genommen. Auch ist nichts mehr mit Gleichheit und Brüderlichkeit im Knast, ist stark eingeschränkt im Vergleich zu Menschen ausserhalb des Knast
Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
Warum muss nun zb ein homo- im Gegensatz zu einem hetero- Serienkiller diskriminiert werden?
Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Mit Freiheit ist nichts, er sitzt ja im Knast. Todesstrafe wäre noch eine Möglichkeit, kann diskutiert werden.
Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)
Warum sollte jemand die Erlaubnis bekommen, einen Sklaven zu halten? Ich geh jetzt davon aus, dass dem Extremstraftäter nicht der Sklavenhandel erlaubt werden soll.
Artikel 5 (Verbot der Folter)
Wozu foltern? Er ist ja bewiesen verurteilt. Und wer würde denn foltern Just for fun und als Bestrafung? Solche Leute sind letztendlich auch nicht gerade wünschenswert. OK, vielleicht weiss man noch nicht wo er eine Leiche vergraben hat, gut, ist diskutierbar.
Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
Rechtsfähigkeit wird ihm aberkannt. Kann dem Extremstraftäter u. U. sogar zum Vorteil dienen.
Artikel 7-9 kann nicht aberkannt werden, wenn eine eindeutig erwiesene Schuld Grundlage für die Anerkennung der Menschenrechte dient
Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
Hat er nicht als Häftling.
Artikel 13 (Freizügigkeit u. Auswanderungsfreiheit)
Hat er nicht als Häftling
Artikel 14 (Asylrecht)
Hat keine Möglichkeit als Häftling woanders Asyl zu suchen
Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
Dann ist er also keine Staatsangehörigkeit mehr. Ja, sehe da nun auch keinen Sinn dahinter ob er als deutscher Knasti oder Knasti ohne Staatsangehörigkeit geführt wird. Sehe den Sinn nicht
Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
Kann man diskutieren, ob er im Knast heiraten darf. Ansonsten ist die Familie der Leidtragendene, wenn er keinen Besuch haben darf von ihnen. Sie haben aber so die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie zu ihm stehen wollen oder eben nicht. Wessen Menschenrechte werden da tatsächlich bestritten?
Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
Man könnte ihn enteignen, wie es genau vonstatten gehen soll muss geschaut werden. Diskutierbar
Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
Wie Gedanken oder Glaube an sich verhindern. Nur die Ausübung. Dann macht er es hakt in seinem Kopf ab. Die meisten werden auch ohne heiligen Buch, zum Beten sich nach Mekka beugen, Gottesdienst usw klar kommen und notfalls nur gedanklich ihre Gebete usw sprechen. Sehe auch da keinen wirklichen Sinn
Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Wie will man das verhindern?
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
Einzelhaft?
Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
Kann diskutiert werden, sehe den Sinn dahinter aber auch nicht wirklich, warum man ihm nun das Kreuzchen verwehren soll. Das bringt ihm doch nur ein müdes Lächeln über die Lippen.
Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
Wie umsetzbar?
Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)
Freizeit und Erholung ist Knast ja nun nicht. Schlafentzug und co sind wir bei Folter
Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
Kleidung und Nahrung usw verwehren sind wir wieder bei Folter
Artikel 26 (Recht auf Bildung)
Erschließt sich mir auch nicht wirklich der Sinn. Ist eh stark eingeschränkt
Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
Ist stark eingeschränkt. Bliebe nur noch Einzelhaft um den Rest einzuschränken. Da sind wir schon wieder bei Folter wenn er 24std am Tag 365 Tage jährlich eine Wand abstatten soll
Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
Wie soll diese verwehrt werden?
Artikel 29 (Grundpflichten)
Jo. Entlassen wir ihm die Pflichten.
Artikel 30 (Auslegungsregel)
Sollte ebenfalls auch für ihn gelten.
Was bleibt? Todesstrafe, Folterung, Enteignung und Heirat. Alle anderen Menschenrechte sind entweder eh nicht vorhanden, haben Null Wirkung auf irgendwas, sind sinnlos, nicht umsetzbar oder wären sogar für den Extrem- Straftäter von Vorteil. Also vier Punkte aus 30 Artikeln. Oder es bleibt ein Verzicht auf Knast und stattdessen Aberkennung der Menschenrechte und Vogelfrei. Letzteres ist mit Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, dann reicht ein Verdacht aus.
Sollen also Todesstrafe, Folter, Enteignung und Heirat diskutiert werden?