darkylein
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Forschung am Menschen
26.02.2010 um 23:27Hallöchen,
in der CH kommen ja bald die nächsten Abstimmungen..hierbei geht es auch um Forschung am Menschen. Ich kopiere euch mal hier die wichtigsten Grundsätze rein :
Der Verfassungsartikel besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil (Absatz 1) gibt dem Bund die Kompe-tenz, eine Gesetzgebung für die Forschung am Menschen zu erlassen; zudem werden die wesentli-chen Ziele solcher Vorschriften genannt. Im zweiten Teil (Absatz 2) werden darüber hinaus materielle Rahmenbedingungen für einen zentralen Forschungsbereich (die Forschung in Biologie und Medizin) vorgegeben.
Mit Absatz 1 des Verfassungsartikels wird der Bund verpflichtet, die Forschung am Menschen gesetz-lich zu regeln. Er soll dann – aber nur dann – Vorschriften erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch in seiner Würde und Persönlichkeit verletzt werden könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mensch in ein Forschungsprojekt in Biologie, Medizin oder einem anderen Fachbereich einbe-zogen wird. Dieser Schutz gilt dabei für lebende oder verstorbene Personen, biologisches Material menschlicher Herkunft und Personendaten sowie menschliche Embryonen und Föten.
Absatz 1 hält zudem fest, dass die Forschungsfreiheit gewahrt und dass deren zentrale Bedeutung für Gesundheit und Gesellschaft berücksichtigt werden muss. Das heisst zum einen, dass der Forschung nicht unnötigerweise Steine in den Weg gelegt werden dürfen, etwa durch einen Bürokratieaufwand, der keinen Sicherheitsgewinn für die Menschen in der Forschung bringt. Das bedeutet zum anderen, dass die Voraussetzungen für die Forschung dergestalt sein müssen, dass eine für die Bevölkerung nutzbringende sinnvolle Forschung weiterhin möglich ist.
Absatz 2 des Verfassungsartikels bezieht sich – im Gegensatz zu Absatz 1 – nur auf die Forschung mit lebenden Personen in den beiden Fachbereichen Biologie und Medizin. Er enthält vier Grundsät-ze, die den Rahmen für die künftige Gesetzgebung abstecken.
▪ Der erste Grundsatz legt fest, dass eine Person nur dann in ein Forschungsprojekt einbezogen werden darf, wenn sie über alle wesentlichen Aspekte informiert worden ist und ihre Einwilli-gung erteilt hat. Ist die Person wegen ihres Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage, einen so weitreichenden Entscheid zu treffen, so kommt diese Aufgabe der gesetzlichen Vertretung zu – zum Beispiel den Eltern im Falle eines kleinen Kindes.
2/2
In Ausnahmefällen kann auf eine vorgängige Einwilligung verzichtet werden. Zu denken ist zum Beispiel an eine Notfallsituation. Solche Ausnahmen müssen jedoch klar im Gesetz benannt werden.
Zudem enthält der Grundsatz ein ausdrückliches Verbot: Eine Ablehnung ist in jedem Fall ver-bindlich, dass heisst, niemand darf zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt gezwungen werden.
▪ Der zweite Grundsatz besagt, dass die Risiken und Belastungen für teilnehmende Personen in keinem Missverhältnis zum Nutzen der Forschung stehen dürfen.
▪ Der dritte Grundsatz betrifft die Forschung mit Personen, die nicht selbst in ein Forschungs-projekt einwilligen können (z.B.) kleine Kinder, geistig schwer behinderte oder demenzkranke Personen). Sie sind besonders verletzbar und müssen darum auch besonders geschützt wer-den. Sie dürfen nur dann in die Forschung einbezogen werden, wenn die Erkenntnisse nicht mit einwilligungsfähigen Erwachsenen erlangt werden können. Kinderkrankheiten etwa lassen sich grösstenteils nur mit Kindern erforschen. Zudem muss davon ausgegangen werden können, dass das Forschungsprojekt einen Nutzen für die teilnehmende Person erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, dürfen Risiken oder Belastungen für die teilnehmenden urteilsunfähigen Perso-nen nur minimal sein.
▪ Und der vierte Grundsatz schliesslich schreibt vor, dass jedes Forschungsprojekt von einer unabhängigen Stelle, zum Beispiel einer Ethikkommission, überprüft werden muss. Diese prä-ventive Überprüfung muss bestätigen, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewähr-leistet ist.
(Quelle : www.bag.admin.ch)
Was haltet ihr davon? Ich bin dagegen..also mich stört Grundsatz 3, da ich selber ja mit Behinderten arbeite, und wenn ich mir da vorstelle, dass n Vormund einfach mal was unterschreibt und dann wird etwas rumgeforscht..ne sorry. Das krasseste hierbei find ich, einerseits stimmt man ab ob es Tierschutzanwälte geben wird und im gleichen Moment wegen Forschung der Menschen..es scheint mir wie im 3. Reich zu sein..tschuldigung aber das war mein 1. Gedanke dabei.
Was haltet ihr davon?
in der CH kommen ja bald die nächsten Abstimmungen..hierbei geht es auch um Forschung am Menschen. Ich kopiere euch mal hier die wichtigsten Grundsätze rein :
Der Verfassungsartikel besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil (Absatz 1) gibt dem Bund die Kompe-tenz, eine Gesetzgebung für die Forschung am Menschen zu erlassen; zudem werden die wesentli-chen Ziele solcher Vorschriften genannt. Im zweiten Teil (Absatz 2) werden darüber hinaus materielle Rahmenbedingungen für einen zentralen Forschungsbereich (die Forschung in Biologie und Medizin) vorgegeben.
Mit Absatz 1 des Verfassungsartikels wird der Bund verpflichtet, die Forschung am Menschen gesetz-lich zu regeln. Er soll dann – aber nur dann – Vorschriften erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch in seiner Würde und Persönlichkeit verletzt werden könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mensch in ein Forschungsprojekt in Biologie, Medizin oder einem anderen Fachbereich einbe-zogen wird. Dieser Schutz gilt dabei für lebende oder verstorbene Personen, biologisches Material menschlicher Herkunft und Personendaten sowie menschliche Embryonen und Föten.
Absatz 1 hält zudem fest, dass die Forschungsfreiheit gewahrt und dass deren zentrale Bedeutung für Gesundheit und Gesellschaft berücksichtigt werden muss. Das heisst zum einen, dass der Forschung nicht unnötigerweise Steine in den Weg gelegt werden dürfen, etwa durch einen Bürokratieaufwand, der keinen Sicherheitsgewinn für die Menschen in der Forschung bringt. Das bedeutet zum anderen, dass die Voraussetzungen für die Forschung dergestalt sein müssen, dass eine für die Bevölkerung nutzbringende sinnvolle Forschung weiterhin möglich ist.
Absatz 2 des Verfassungsartikels bezieht sich – im Gegensatz zu Absatz 1 – nur auf die Forschung mit lebenden Personen in den beiden Fachbereichen Biologie und Medizin. Er enthält vier Grundsät-ze, die den Rahmen für die künftige Gesetzgebung abstecken.
▪ Der erste Grundsatz legt fest, dass eine Person nur dann in ein Forschungsprojekt einbezogen werden darf, wenn sie über alle wesentlichen Aspekte informiert worden ist und ihre Einwilli-gung erteilt hat. Ist die Person wegen ihres Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage, einen so weitreichenden Entscheid zu treffen, so kommt diese Aufgabe der gesetzlichen Vertretung zu – zum Beispiel den Eltern im Falle eines kleinen Kindes.
2/2
In Ausnahmefällen kann auf eine vorgängige Einwilligung verzichtet werden. Zu denken ist zum Beispiel an eine Notfallsituation. Solche Ausnahmen müssen jedoch klar im Gesetz benannt werden.
Zudem enthält der Grundsatz ein ausdrückliches Verbot: Eine Ablehnung ist in jedem Fall ver-bindlich, dass heisst, niemand darf zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt gezwungen werden.
▪ Der zweite Grundsatz besagt, dass die Risiken und Belastungen für teilnehmende Personen in keinem Missverhältnis zum Nutzen der Forschung stehen dürfen.
▪ Der dritte Grundsatz betrifft die Forschung mit Personen, die nicht selbst in ein Forschungs-projekt einwilligen können (z.B.) kleine Kinder, geistig schwer behinderte oder demenzkranke Personen). Sie sind besonders verletzbar und müssen darum auch besonders geschützt wer-den. Sie dürfen nur dann in die Forschung einbezogen werden, wenn die Erkenntnisse nicht mit einwilligungsfähigen Erwachsenen erlangt werden können. Kinderkrankheiten etwa lassen sich grösstenteils nur mit Kindern erforschen. Zudem muss davon ausgegangen werden können, dass das Forschungsprojekt einen Nutzen für die teilnehmende Person erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, dürfen Risiken oder Belastungen für die teilnehmenden urteilsunfähigen Perso-nen nur minimal sein.
▪ Und der vierte Grundsatz schliesslich schreibt vor, dass jedes Forschungsprojekt von einer unabhängigen Stelle, zum Beispiel einer Ethikkommission, überprüft werden muss. Diese prä-ventive Überprüfung muss bestätigen, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewähr-leistet ist.
(Quelle : www.bag.admin.ch)
Was haltet ihr davon? Ich bin dagegen..also mich stört Grundsatz 3, da ich selber ja mit Behinderten arbeite, und wenn ich mir da vorstelle, dass n Vormund einfach mal was unterschreibt und dann wird etwas rumgeforscht..ne sorry. Das krasseste hierbei find ich, einerseits stimmt man ab ob es Tierschutzanwälte geben wird und im gleichen Moment wegen Forschung der Menschen..es scheint mir wie im 3. Reich zu sein..tschuldigung aber das war mein 1. Gedanke dabei.
Was haltet ihr davon?