wing7 schrieb:Das ist ja noch schlimmer. Demokratie- und Verfassungsfeindlich.
Bei Vorliegen einer Straftat, unter Umständen auch schon beim begründeten Verdacht, kann jedermann den Täter (bzw. den Verdächtigen) unter bestimmten Voraussetzungen festnehmen, bis die Polizei eintrifft.
Ich kann es selbst nicht besser erklären, deshalb hier ein längeres Zitat von einer Anwaltssseite, die diese Jedermann-Festnahme mMn ganz gut erklärt:
Die meisten Leute denken, dass nur die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden das Recht zur Festnahme haben. Grundsätzlich ist dies richtig, denn das Recht auf Freiheitsberaubung ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Der Staat soll die Verfolgung und Ahndung von Straftaten übernehmen. Es gibt aber eine Ausnahme.
Das sogenannte Jedermann – Festnahmerecht berechtigt auch Privatpersonen andere festzunehmen. Dies dient der Effektivität der Strafverfolgung, da auch die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer und überall sein kann.
Wann gilt das Jedermann – Festnahmerecht?
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.
Für die Annahme eines Festnahmerechts ist maßgeblich, das eine „Tat“ vorliegt. Fraglich ist dabei, ob eine Tat tatsächlich vorliegen muss oder ob ein Tatverdacht ausreicht. Der BGH lässt einen Tatverdacht genügen. Dafür müssen starke Verdachtsmomente vorliegen. Dies wird damit begründet, dass die Bürger zur Zivilcourage motiviert und nicht durch das Unwissen, ob eine Tat tatsächlich vorliegt, zurückgehalten werden sollen.
Quelle:
https://strafverteidigung-hamburg.com/2097/jedermann-festnahmerecht-127-stpo/Unter der Voraussetzung, dass es sich bei den gergrölten Parolen in der Öffentlichkeit um Volksverhetzung handelt, wäre es also durchaus denkbar, die Betreffenden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Völlig im Rahmen unserer Rechtsordnung, von der Verfassung gedeckt.
Es ist letztlich der Knackpunkt, wie man das entsprechende Verhalten bewertet:
wing7 schrieb:Das ist ja noch relativ harmlos, wobei ich es aber am Ende auch nicht ok finde.
Sehen wir es doch analog zu einer Körperverletzung. Nehmen wir einmal an, Jemand schlägt einen anderen grundlos mit der Faust nieder. Verglichen mit einem Schusswaffen- oder Messerangriff ist das auch relativ harmlos - sollen wir denjenigen dann laufen lassen, obwohl wir die Möglichkeit haben, ihn bis zum Eintreffen des Streifenwagens festzuhalten? Straftat ist Straftat; schlimmer geht immer.
wing7 schrieb:Aber ich bin auch der Meinung, dass wir zu viel zu viele Ausländer hier haben.
Bei dieser Äußerung beispielsweise handelt es sich mMn, von ihrem menschlichen und moralischen Gehalt einmal völlig abgesehen, ganz klar um keine Volksverhetzung. Es ist eine, wenngleich angreifbare, Meinungsäußerung. Aber wie immer kommt es auf den Kontext an.
Erlaube mir noch, anzumerken, dass ich Deinen Post schwierig einordnen kann. Auf der einen Seite ausländerfreundlich, auf der anderen Seite sind es ihrer viel zu viele, der Spruch ist am Ende nicht ok, aber auf der anderen Seite relativ harmlos.
Fisch oder Fleisch? Wasser oder Wein?
Ich denke, wir müssen uns entscheiden.