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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

1.323 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gewalt, Terror, Polizei ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 11:41
Zitat von StreuselchenStreuselchen schrieb:ich wollte eher wissen wie du auf das Beispiel S/M kommst und warum du der Meinung bist, das vorliebende S/M'ler das anspucken von wildfremden Personen als lustig empfinden würden. Der Gedankengang ist einfach falsch abgebogen und impliziert,
Okay, darüber hatte ich nicht näher nachgedacht.
Dann möchte ich mich hiermit aufrichtig entschuldigen, ich wollte natürlich niemandem persönlich zu nahe treten.

Tatsächlich weiß ich über das Thema S/M relativ wenig und habe da auch bisher keinen Bezug dazu gehabt. Das letzte Mal, dass ich darüber etwas gesehen habe war, wie "Christiane F." ihren Freier "Stotter-Maxe" auspeitschen musste. So etwas kann ich schon gar nicht gut sehen, das lehne ich für mich total ab.
Zitat von StreuselchenStreuselchen schrieb:das wäre für mich dann schon ein körperlicher Angriff.
Spucke an sich empfinden viele als eklig. Man erinnere sich an die Oma, die einem mit Taschentuch und Spucke irgendeinen Schmutz vom Gesicht abreiben wollte 😷


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 11:52
Zitat von nairobinairobi schrieb:Okay, darüber hatte ich nicht näher nachgedacht.
Dann möchte ich mich hiermit aufrichtig entschuldigen, ich wollte natürlich niemandem persönlich zu nahe treten.
Schon gut, war ja tatsache nur interessiert wie man auf den Gedanken kommen kann und nun ist es ja auch geklärt. :)
Zitat von nairobinairobi schrieb:Tatsächlich weiß ich über das Thema S/M relativ wenig und habe da auch bisher keinen Bezug dazu gehabt. Das letzte Mal, dass ich darüber etwas gesehen habe war, wie "Christiane F." ihren Freier "Stotter-Maxe" auspeitschen musste. So etwas kann ich schon gar nicht gut sehen, das lehne ich für mich total ab.
Ich mag jetzt nicht zu sehr ins OT abrutschen, daher nur soviel. Sexuelle Vorlieben (vorallem die Gewalt beinhalten) haben nichts damit zu tun, dass man allgemein gewaltätig wäre oder das irgendwie woanders ausleben müsste als wie beim Sex. In der Regel bleibt es genau dort weil die ja eine sexuelle Stimulation auslöst - die man wohl weniger genießen möchte wenn man eine Rettungskraft oder einen Polizisten anspuckt oder ihn schlägt. Und nicht jeder allgemein gewalttätige hat solche sexuellen Vorlieben. Das muss einfach strickt voneinander getrennt werden. Zum Schutze aller, die mit allgemeiner Gewalt nichts anfangen können - es aber vertraut mit ihrem Partner aus sexuellen Gründen besprochen und abgesprochen haben.
Man gehört nicht in den gleichen Topf und findet Übergriffe dieser Art auch alles andere als lustig.
Zitat von nairobinairobi schrieb:Spucke an sich empfinden viele als eklig. Man erinnere sich an die Oma, die einem mit Taschentuch und Spucke irgendeinen Schmutz vom Gesicht abreiben wollte 😷
Eben, gutes Beispiel.
Den Speichel meiner Oma möchte ich auch nicht im Gesicht haben - schon garnicht den eines wildfremden Menschen. Aber das ist auch soweit weg vom S/M Bedürfnis wie ich vom Mond.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 17:06
@nairobi

Ich möchte noch so ehrlich sein und dir jetzt mitteilen, dass du bzgl. Ekelgefühl in Verbindung mit Brechreiz recht hattest. Auch ich kann mich mal irren. Man (ich) sollte stets Nachlesen, bevor man die Klappe aufreißt. Meine Erinnerungen haben mich getrübt.

Löst ein Anspucken beim Angespuckten einen Ekelgefühl in Verbindung mit Brechreiz aus, dann ist dies bereits eine Abweichung vom körperlichen Normalzustand und kann bereits den Tatbestand der KV erfüllen. Da hast du recht.

Jedoch reicht es dafür nicht sich einfach so nur zu ekeln. Ebenso reicht es nicht, wenn das nur eine psychische Belastung für den Angespuckten darstellt. Der körperliche Zustand muss dabei vom Normalzustand abweichen.


Und grundsätzlich hatte ich auch recht, dass nicht jedes vorsätzliche Anspucken auch gleich den Tatbestand einer KV erfüllen muss. Zum Einen wegen Obigem und zum anderen, weil es auch immer auf den subjektiven Tatbestand ankommt, der immer verschieden ist. Grundsätzlich kann ein Spucker nämlich nicht immer davon ausgehen, dass sein Anspucken auch immer gleich einen Brechreiz beim Opfer, beim Angespuckten auslöst und somit wäre (je nach Fall) nicht mal der bedingte Vorsatz (hinsichtlich der KV) erfüllt, was dann zur Folge hat, dass der Anspucker auch keine vorsätzliche KV nach § 223 StGB begangen hat.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 17:33
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Grundsätzlich kann ein Spucker nämlich nicht immer davon ausgehen, dass sein Anspucken auch immer gleich einen Brechreiz beim Opfer, beim Angespuckten auslöst und somit wäre (je nach Fall) nicht mal der bedingte Vorsatz (hinsichtlich der KV) erfüllt, was dann zur Folge hat, dass der Anspucker auch keine vorsätzliche KV nach § 223 StGB begangen hat.
Kurz noch:

Vom Tisch wäre damit aber nicht die fahrlässige KV (229 StGB). Und hier könnte ich mir wie gesagt weiterhin vorstellen, nur vorstellen, dass es in so manchen Fällen wenigstens noch für eine fahrlässige KV (obwohl das Anspucken selbst vorsätzlich war) reichen könnte. Aber auch nicht pauschal, sondern je nach Fall.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 17:46
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:wenigstens noch für eine fahrlässige KV
Ich verweise auf meinen Beitrag oben und bitte um eine Erläuterung.

Insbesondere vor dem Hintergrund dass eine versuchte fahrlässige KV nicht möglich ist.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 18:11
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Ich möchte noch so ehrlich sein und dir jetzt mitteilen, dass du bzgl. Ekelgefühl in Verbindung mit Brechreiz recht hattest. Auch ich kann mich mal irren. Man (ich) sollte stets Nachlesen, bevor man die Klappe aufreißt. Meine Erinnerungen haben mich getrübt.

Löst ein Anspucken beim Angespuckten einen Ekelgefühl in Verbindung mit Brechreiz aus, dann ist dies bereits eine Abweichung vom körperlichen Normalzustand und kann bereits den Tatbestand der KV erfüllen. Da hast du recht.
Danke für Deine Rückmeldung! Hätte mich doch sehr gewundert, wenn sich daran etwas geändert hätte. Ich glaube, das mit dem Anspucken hat ohnehin zugenommen im Laufe der Zeit und reiht sich ins Bild mit der immer größer werdenden Respektlosigkeit, um die es auch hier im Faden geht.

Letztendlich müssen Juristen die genaue Beurteilung vornehmen.


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13.03.2021 um 18:32
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Insbesondere vor dem Hintergrund dass eine versuchte fahrlässige KV nicht möglich ist.
Davon hat ja auch niemand gesprochen. Für den Tatbestand einer fahrlässigen KV muss natürlich der Erfolg (ein von unserer Rechtsprechung anerkannter Gesundheitsschaden) eingetreten sein.

Nicht so jedoch geht es um die KV nach 223 StGB. Hier muss kein Erfolg eingetreten sein, um sich strafbar zu machen, da bereits der Versuch ausreicht und unter Strafe steht.
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Ich verweise auf meinen Beitrag oben und bitte um eine Erläuterung
Was meinst du da genau? Mittlerweile weiß ich doch, dass du recht hattest. Zwar nicht gänzlich, aber in einzelnen Punkten.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

13.03.2021 um 19:37
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Was meinst du da genau?
Sorry ich glaub ich hatte es falsch gelesen, alles gut, erledigt :)


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 01:26
Ich weiss ja nicht so Recht, was diese ewigen Diskussionen juristischer Themen, die offensichtlich von Absolventen der allmy-Jura-Falkultät eingebracht werden, sollen, aber schauen wir mal, was echte Juristen hierzu zu sagen haben, z.B. die Richter des Bundesgerichtshofs:

In der Regel wird durch ein Anspucken der Tatbestand der KV nicht erfüllt, und zwar weil durch das reine Anspucken das "körperliche" Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, also z.B. kein Schmerz entsteht. Das seelische Wohlbefinden bleibt bei einer KV erst einmal aussen vor - hier greift dann z.B. der Straftatbestand der Beleidigung.

Schön wäre es natürlich wenn sich alles so einfach und klar sagen liesse, aber das ist in der Welt der Rechtsprechung selten der Fall. So hat es durchaus Amtsgerichte und höhere Instanzen gegeben, welche die Erregung von Ekel bereits als Beeinträchtigung des "körperlichen" Wohlbefindens gesehen haben, aber dem hat der BGH nun den Riegel vorgeschoben. Es muss sich schon um einen "aussergewöhnlichen" Fall handeln, z.B. wenn durch das Anspucken ein so extremer Ekel hervorgerufen wird, dass das Opfer unter lang anhaltendem Brechreiz mit damit verbundenen Magenschmerzen leidet - wie im dem BGH vorliegenden Fall. Da "könnte" eine KV vorliegen, der BGH hat das aber nicht entschieden, sondern den Fall rückverwiesen.

Im Regelfall also, und ich denke das kann hier bei allmy genug sein, ist Anspucken keine Körperverletzung.

Und zu der realtiv absurden Vorstellung, es könnte sich ja um eine fahrlässige KV handeln, sollten wir auch nichts weiter sagen. Der BGH kann sich so etwas zwar vorstellen, aber ich denke mal, das betrifft noch aussergewöhnlichere Fälle.

Dazu Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 18. 8. 2015 zu einem Urteil des LG Mainz.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/15/3-289-15.php


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 06:03
@Rick_Blaine dazu kann man nur sagen: "tolles Urteil". Ich frage mich, wie das ausgegangen wäre, wenn einem Richter oder Staatsanwalt ins Gesicht gespuckt worden wäre, möglicherweise auch noch von jemandem, von dem eine Ansteckungsgefahr ausgeht. Das kommt ja auch immer mal wieder vor, dass die Leute Krankheiten haben.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 09:05
Weiß nicht sicher ob ich es gut finde das der mann entlassen würde.

Es gibt auch Menschen die helfen beim Täter Opfer vergleich. Und versuchen die Menschen wieder näher zusammen zu bringen.

Ich denke es war ein reflex.

Oh wenn mein mann angespuckt würde, ich wäre so wütend und hatte den typen auch eine geboxt, nehme ich mal an.

Schwer zu urteilen.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 09:25
Zitat von klompje1klompje1 schrieb:Ich denke es war ein reflex.

Oh wenn mein mann angespuckt würde, ich wäre so wütend und hatte den typen auch eine geboxt, nehme ich mal an.
Ja, man tut so als seien Pfleger oder Polizisten keine Menschen...in einer gewissen Weise ist es aber richtig.

Eine Lösung wäre in dem Fall dass ein Pfleger aus gegebenen Gründen (nicht willkürlich) die Behandlung ablehnen kann.
Man kann nicht in der Gesellschaft so tun als seinen Wörter Gewalt, aber gegenüber Pfleger nicht weil sie Pfleger sind.
Wer Hilfe braucht kann gerne höflich bleiben, spricht überhaupt nichts dagegen.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 10:05
Wenn der Sanitäter der den Faustschlag ausgeführt hat sich dienstlich bis dahin quasi tadellos verhalten hat, so hätte ich von einer Entlassung, wenn es die Rahmenumstände erlauben, also Ermessensspielraum da ist, abgesehen wenn das unter einen emotionalen Kurzschluss gepackt werden kann. Hätte dann eher mit disziplinarischen Maßnahmen, Freistellung ohne Bezug für einen Monat o.Ä gearbeitet, wenn möglich. Wieso? Ich sehe das Potential jemanden nun auf die Straße geparkt zu haben der sich umorientieren muss und sich aber ggf. noch den Umständen der Kündigung entsprechend sowie der Person die Reizthema war, im worst-case radikalisiert. Einer mehr auf "der anderen Seite", ganz vereinfacht ausgedrückt. Das kann natürlich nicht immer ein Grund gegen eine Kündigung sein, schon klar. Aber es bleibt so oder so ein möglicher Faktor.

Natürlich sollte man sich in gewissen beruflichen Lagen und Positionen unter Kontrolle haben aber der Faktor Mensch und Emotion wird immer eine Rolle spielen. Wer das nicht abkann soll auf Polizei- und Rettungsroboter bangen und hoffen, die sich zu 100% nicht aus der Ruhe bringen lassen können.

Vielleicht bin ich da auch voreingenommen weil ich persönlich weniger Solidarität mit einem Störenfried aufbringe (was ja nicht heißt, dass ich ihm keine Rechte zusprechen würde, ehe wer meckern will) und mehr Verständnis einem Rettungssanitäter in einer situativen Handlung zuspreche. Mea culpa.

Mich würden hier nun einige sicherlich steinigen (nur zu, PMs sind auch offen) aber ich bin auch so frei und sage, dass im Sinne einer moralisch-disziplinarischen Strafe manche situativ (!) auch einen moderaten Faustschlag ohne Langzeitschäden gut vertragen könnten, wenn andere Maßnahmen keine Einsicht oder Besserung bringen. Eine 'sehr feste Ohrfeige', lassen wir mal die Schlagstärke des Sanitäters aussen vor. Das ist hier auch nicht als 'Gewaltaufruf' zu verstehen bzw. als Anomalie, zwar war das hier ein Sanitäter dessen Job es sicherlich nicht ist, maßregelnd in der Form auf Personen einzuwirken wenn die Polizei daneben steht. Aber die Polizei ist ein gutes Stichwort, die verteilt bei etwa Festnahmen, wenn situativ notwendig, auch "Lockerungsschläge" um einen Widerstand zu brechen. Das tut dann oft weh, das ist unangenehm und bei diesem Gefühl kommt manchen erst eine Einsicht, es zu lassen. So meine ich das. Aber wer sich auskotzen will alá "Wie kannst du nur?!" kann es gerne immer noch hier reinschreiben oder per PM an mich senden. Mich ermüden einfach manche Dinge nur noch und mein Verständnis dafür sinkt. Könnte am Alter(n) liegen.

Als letzter Erklärungsversuch: Ich meine das grob wie mit dem Beispiel beim Kind und der Herdplatte. Du kannst ihm sagen "Pack das nicht an, wenn sie heiß ist, das tut weh und du verbrennst dich." Manche halten sich dran, andere müssen es erst am eigenen Leib spüren um es künftig zu lassen.

Gerade wenn jemand mehrfach spuckt und es nicht lässt, nun ... was will man da als Spuckender erwarten? Verständnis vom Angespuckten? "Spuck mich weiterhin an, bitte!"?


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

14.03.2021 um 10:14
Zitat von WardenWarden schrieb:Wenn der Sanitäter der den Faustschlag ausgeführt hat sich dienstlich bis dahin quasi tadellos verhalten hat, so hätte ich von einer Entlassung, wenn es die Rahmenumstände erlauben, also Ermessensspielraum da ist, abgesehen wenn das unter einen emotionalen Kurzschluss gepackt werden kann. Hätte dann eher mit disziplinarischen Maßnahmen, Freistellung ohne Bezug für einen Monat o.Ä gearbeitet, wenn möglich. Wieso? Ich sehe das Potential jemanden nun auf die Straße geparkt zu haben der sich umorientieren muss und sich aber ggf. noch den Umständen der Kündigung entsprechend sowie der Person die Reizthema war, im worst-case radikalisiert. Einer mehr auf "der anderen Seite", ganz vereinfacht ausgedrückt.

Das sollte wohl grundsätzlich in derartigen Fällen auch mit Berücksichtigung finden.
Man kennt die Vorgeschichte aber nicht, und natürlich schadet das Verhalten des Sanitäters dem Ansehen ziemlich.




Natürlich sollte man sich in gewissen beruflichen Lagen und Positionen unter Kontrolle haben aber der Faktor Mensch und Emotion wird immer eine Rolle spielen. Wer das nicht abkann soll auf Polizei- und Rettungsroboter bangen und hoffen, die sich zu 100% nicht aus der Ruhe bringen lassen können.

Vielleicht bin ich da auch voreingenommen weil ich persönlich weniger Solidarität mit einem Störenfried aufbringe (was ja nicht heißt, dass ich ihm keine Rechte zusprechen würde, ehe wer meckern will) und mehr Verständnis einem Rettungssanitäter in einer situativen Handlung zuspreche. Mea culpa.
Das Problem ist, dass der Geschlagene anscheinend durch die "Aktion" einen Bruch des Jochbeins davongetragen hat und dass er angeschnallt war. Er konnte sich dadurch weder verteidigen noch schützen.
Ich hätte da allenfalls ein Zurückspucken toleriert, das wäre vielleicht gar nicht mal schlecht gewesen, um dem Mann eine Art Spiegel vorzuhalten.

Wobei ein Szenario, bei dem die Anwesenden spucken wie die Lamas (ich entschuldige mich vorab bei den Lamas) natürlich auch sehr bizarr erscheint.
Zitat von WardenWarden schrieb:der Faktor Mensch und Emotion wird immer eine Rolle spiele
"Wo Menschen sind, da menschelt es", alte "Weisheit".


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

15.03.2021 um 09:35
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Ich weiss ja nicht so Recht, was diese ewigen Diskussionen juristischer Themen, die offensichtlich von Absolventen der allmy-Jura-Falkultät eingebracht werden, sollen, aber schauen wir mal, was echte Juristen hierzu zu sagen haben, z.B. die Richter des Bundesgerichtshofs
Ich bin zwar kein Jurist aber trotzdem verbitte ich mir indirekte Sticheleien gegen meine Person, denn so Unrecht hatte ich von Beginn an nämlich mal wieder nicht.

Auch schön zu lesen, dass es nicht zu weit hergeholt von mir gewesen ist, sollte es für eine KV nach 223 StGB nicht reichen, dass man dann aber immerhin noch auf 229 StGB prüfen kann und die fahrlässige KV (je nach Fall) in Betracht kommen kann. Wie gesagt, kann, nicht muss. Ist auch überhaupt nicht Absurd.


Und zum BGH-Urteil nochmal; Hier lag es weniger am objektiven Tatbestand, der war nämlich erfüllt, sondern haperte es am subjektiven Tatbestand, dem Vorsatz. Man konnte keinen Vorsatz, nicht mal den Eventualvorsatz als Mindestvoraussetzung für eine KV nach 223 StGB feststellen.



Kurz allgemein:
Wo steht geschrieben, dass nur studierte Volljuristen über juristische Sachverhalte diskutieren dürfen? So lange die Mods nichts dagegen haben und wir dabei weder Gesetze brechen, Rechte anderer verletzen oder gegen die interne Hausordnung hier verstoßen, so lange können alle über juristische Themen diskutieren, die Lust dazu haben.
Zitat von WardenWarden schrieb:Gerade wenn jemand mehrfach spuckt und es nicht lässt, nun ... was will man da als Spuckender erwarten? Verständnis vom Angespuckten? "Spuck mich weiterhin an, bitte!"?
Wenn eine Spuckattacke entweder kurz bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert, weil der Spucker bspw. erneut zum Spucken ansetzt, dann kann sich ein Sanitäter angemessen im Rahmen der Notwehr verteidigen. Bereits eine Beleidigung, eine ehrverletzende Tat ist rechtswidrig und im Rahmen der Notwehr verteidigungswürdig.

Mit der reinen Erforderlichkeit ist es aber nicht getan. Der Einzelfall entscheidet dann auch über das Wie. Wie sich das Opfer einer Spuckattacke angemessen verteidigen sollte oder angemessen hätte verteidigen sollen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt auch bei Verteidigungen im Rahmen der Notwehr eine Rolle. Vom Notwehrrecht Gebrauch machen zu müssen, kann zwar erforderlich sein, die Gegenwehr muss dabei allerdings auch verhältnismäßig sein. Wird eine unverhältnismäßige Gegenwehr festgestellt, bekommt derjenige, der sich verteidigen musste, auch ein rechtliches Problem und hat sich je nach Fall (wegen KV bspw.) zu verantworten.
Bei Zivilpersonen und völlig Unerfahrenen sind Richter allerdings dazu geneigt weniger streng auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Aber bereits bei Zivilpersonen mit Kampfsporterfahrungen (als Beispiel) kann das schon wieder anders aussehen. Ebenso, sollte es sich bei einem Angreifer um ein Kind und beim Angegriffenen um einen Erwachsenen handeln.
Natürlich darf man sich im Rahmen der Notwehr auch gegen ein Kind verteidigen, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff von einem Kind ausgehen sollte und man definitiv gezwungen ist zu reagieren, sich zu wehren. Allerdings wird in so einem Fall auch wieder strenger auf die Verhältnismäßigkeit geachtet, wie sich der Erwachsene gegenüber dem Kind gewehrt hat.




Ps.
Im Fall des Sanis hier zweifel ich übrigens bereits an der Gegenwärtigkeit. War die Spuckattacke gegen seine Person nämlich eindeutig vorüber und setzte der Spucker auch nicht erneut zum Spucken an, so handelt es sich streng genommen nicht mal mehr um eine Notwehrlage und der Sani hätte überhaupt nicht mehr darauf reagieren dürfen - egal wie angepisst er gewesen ist und auch egal, wie (ehr)verletzend das gegen seine Person gewesen ist.
Anders würde es wieder aussehen, sollte der Spucker erneut zum Spucken angesetzt haben. Dann würde es sich wir streng genommen wieder um eine Notwehrlage handeln. Aber auch dann gilt es sich angemessen zu verteidigen, diese Spuckattacke abzuwehren.


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15.03.2021 um 11:34
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Es muss sich schon um einen "aussergewöhnlichen" Fall handeln
Mahlzeit, weisst Du zufällig ob aufgrund der Corona Pandemie Anspucken generell anders gewertet wird als vorher (Infektionsrisiko)?


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

15.03.2021 um 13:45
Zitat von MiloszMilosz schrieb:Mahlzeit, weisst Du zufällig ob aufgrund der Corona Pandemie Anspucken generell anders gewertet wird als vorher (Infektionsrisiko)?
Das habe ich mich auch schon oft gefragt.

Ich persönlich würde ja sagen (meine persönliche Meinung ist nicht maßgeblich), dass man Angesichts der Pandemie und sollte kein aktueller Negativtest bei einem Spucker vorliegen wenigstens immer von einem bedingten Vorsatz (hinsichtlich einer KV) ausgehen könnte, wenn direkt ins Gesicht gespuckt werden würde.


Bei Erfolg, also wenn sich Opfer durchs Anspucken tatsächlich mit Corona infizieren sollte, dann hätten wir eine vollendete KV.
Ohne Erfolgseintritt könnte man aber immerhin noch von einem Versuch ausgehen, der bei KV ebenfalls unter Strafe steht.

Sehr wahrscheinlich würden das aber Richter anders sehen. Nur die Pandemie und das allgemeine Wissen über das Ansteckungsrisiko (wie und mit was) könnten eventuell nicht ausreichen, um grundsätzlich immer einen bedingten Vorsatz (hinsichtlich KV) daraus ableiten zu können.

Vermutlich würde das Gericht nur eine allgemeine Fahrlässigkeit und dann bei Erfolg (hinsichtlich einer KV) höchstens 229 StGB anerkennen und der bedingte Vorsatz würde nur im Einzelfall infrage kommen.





Sollte ein Anspucker aber zum Zeitpunkt des Anspuckens nachweislich mit Corona infiziert sein und er durchs Anspucken jemand anderen infizieren, dann ist mit absoluter Sicherheit der bedingte Vorsatz (hinsichtlich KV) erfüllt. Ohne Erfolgseintritt immerhin der Versuch.
Vermutlich wäre in so einem Fall sogar mehr als nur der bedingte Vorsatz drin, könnte auch für den direkten Vorsatz reichen und sollte der Anspucker sogar als festes Ziel eine Infizierung beim Opfer mit dem Spucken im Sinn gehabt haben, könnte man sogar von Absicht ausgehen.

Aber wie gesagt, bereits der bedingte Vorsatz (hinsichtlich einer KV) auf subjektiver Tatbestandsseite würden zusammen mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes (hinsichtlich einer KV) reichen, um bei Erfolgseintritt jemanden wegen KV (vielleicht sogar wegen gefährlicher KV bei einem schweren Verlauf seitens des Opfers) anzuklagen. Bei fehlendem Erfolgseintritt immerhin wegen versuchter KV.


Und nun mich bitte nicht wieder rund machen. Vieles ist nur meine persönliche Einschätzung ohne Gewähr.


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

15.03.2021 um 14:02
@rhapsody3004

Danke für deine Ausführungen!


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Gewalt gegen Polizei und Rettungskräfte

15.03.2021 um 14:12
Zitat von MiloszMilosz schrieb:Danke für deine Ausführungen!
Wie gesagt, alles ohne Gewähr!
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Vermutlich würde das Gericht nur eine allgemeine Fahrlässigkeit und dann bei Erfolg (hinsichtlich einer KV) höchstens 229 StGB anerkennen und der bedingte Vorsatz würde nur im Einzelfall infrage kommen
Damit zu Obigem keine Missverständnisse aufkommen: Um wenigstens wegen 229 StGB anklagen zu können, braucht es definitiv immer einen Erfolgseintritt hinsichtlich objektiver Tatbestandsmerkmale der KV.

Nicht so jedoch bei 223 oder 224 StGB. Hier braucht es keinen Erfolgseintritt. Bereits der Versuch steht unter Strafe.
Dafür braucht es für 223 oder 224 StGB als Mindesvoraussetzung zusätzlich zum objektiven Tatbestand wenigstens den bedingten Vorsatz auf subjektiver Tatbestandsseite.



Ps.
223 StGB (einfache KV) und 224 StGB (gefährliche KV) unterscheiden sich nochmals in ihren objektiven Tatbestandsmerkmalen. Haben aber beide als Mindesvoraussetzung den Eventualvorsatz auf subjektiver Tatbestandsseite.


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15.03.2021 um 14:20
Zitat von klompje1klompje1 schrieb:Weiß nicht sicher ob ich es gut finde das der mann entlassen würde.

Es gibt auch Menschen die helfen beim Täter Opfer vergleich. Und versuchen die Menschen wieder näher zusammen zu bringen.

Ich denke es war ein reflex.

Oh wenn mein mann angespuckt würde, ich wäre so wütend und hatte den typen auch eine geboxt, nehme ich mal an.

Schwer zu urteilen.
Der Sanitäter hat einer fixierten Person mit einem gezielten Schlag das Jochbein gebrochen. Für mich ein Kündigungsgrund.
Jedoch muss der ganze Fall betrachtet werden und hier musste sich der Sanitäter widrigster Umstände aussetzen. Eine Zumutung für jeden Sanitäter.

Das nun die Bild Zeitung dem Opfer des Faustschlages, dem Angreifer auf den Sanitäter so unreflektiert eine Bühne bietet ist auch schon geschmacklos.
Auch hier gilt, wer Alkohol als Entschuldigung angibt bleibt ein unglaubwürdiger Geselle.


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