Rick_Blaine schrieb:Ich weiss ja nicht so Recht, was diese ewigen Diskussionen juristischer Themen, die offensichtlich von Absolventen der allmy-Jura-Falkultät eingebracht werden, sollen, aber schauen wir mal, was echte Juristen hierzu zu sagen haben, z.B. die Richter des Bundesgerichtshofs
Ich bin zwar kein Jurist aber trotzdem verbitte ich mir indirekte Sticheleien gegen meine Person, denn so Unrecht hatte ich von Beginn an nämlich mal wieder nicht.
Auch schön zu lesen, dass es nicht zu weit hergeholt von mir gewesen ist, sollte es für eine KV nach 223 StGB nicht reichen, dass man dann aber immerhin noch auf 229 StGB prüfen kann und die fahrlässige KV (je nach Fall) in Betracht kommen kann. Wie gesagt, kann, nicht muss. Ist auch überhaupt nicht Absurd.
Und zum BGH-Urteil nochmal; Hier lag es weniger am objektiven Tatbestand, der war nämlich erfüllt, sondern haperte es am subjektiven Tatbestand, dem Vorsatz. Man konnte keinen Vorsatz, nicht mal den Eventualvorsatz als Mindestvoraussetzung für eine KV nach 223 StGB feststellen.
Kurz allgemein:
Wo steht geschrieben, dass nur studierte Volljuristen über juristische Sachverhalte diskutieren dürfen? So lange die Mods nichts dagegen haben und wir dabei weder Gesetze brechen, Rechte anderer verletzen oder gegen die interne Hausordnung hier verstoßen, so lange können alle über juristische Themen diskutieren, die Lust dazu haben.
Warden schrieb:Gerade wenn jemand mehrfach spuckt und es nicht lässt, nun ... was will man da als Spuckender erwarten? Verständnis vom Angespuckten? "Spuck mich weiterhin an, bitte!"?
Wenn eine Spuckattacke entweder kurz bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert, weil der Spucker bspw. erneut zum Spucken ansetzt, dann kann sich ein Sanitäter angemessen im Rahmen der Notwehr verteidigen. Bereits eine Beleidigung, eine ehrverletzende Tat ist rechtswidrig und im Rahmen der Notwehr verteidigungswürdig.
Mit der reinen Erforderlichkeit ist es aber nicht getan. Der Einzelfall entscheidet dann auch über das Wie. Wie sich das Opfer einer Spuckattacke angemessen verteidigen sollte oder angemessen hätte verteidigen sollen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt auch bei Verteidigungen im Rahmen der Notwehr eine Rolle. Vom Notwehrrecht Gebrauch machen zu müssen, kann zwar erforderlich sein, die Gegenwehr muss dabei allerdings auch verhältnismäßig sein. Wird eine unverhältnismäßige Gegenwehr festgestellt, bekommt derjenige, der sich verteidigen musste, auch ein rechtliches Problem und hat sich je nach Fall (wegen KV bspw.) zu verantworten.
Bei Zivilpersonen und völlig Unerfahrenen sind Richter allerdings dazu geneigt weniger streng auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Aber bereits bei Zivilpersonen mit Kampfsporterfahrungen (als Beispiel) kann das schon wieder anders aussehen. Ebenso, sollte es sich bei einem Angreifer um ein Kind und beim Angegriffenen um einen Erwachsenen handeln.
Natürlich darf man sich im Rahmen der Notwehr auch gegen ein Kind verteidigen, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff von einem Kind ausgehen sollte und man definitiv gezwungen ist zu reagieren, sich zu wehren. Allerdings wird in so einem Fall auch wieder strenger auf die Verhältnismäßigkeit geachtet, wie sich der Erwachsene gegenüber dem Kind gewehrt hat.
Ps.
Im Fall des Sanis hier zweifel ich übrigens bereits an der Gegenwärtigkeit. War die Spuckattacke gegen seine Person nämlich eindeutig vorüber und setzte der Spucker auch nicht erneut zum Spucken an, so handelt es sich streng genommen nicht mal mehr um eine Notwehrlage und der Sani hätte überhaupt nicht mehr darauf reagieren dürfen - egal wie angepisst er gewesen ist und auch egal, wie (ehr)verletzend das gegen seine Person gewesen ist.
Anders würde es wieder aussehen, sollte der Spucker erneut zum Spucken angesetzt haben. Dann würde es sich wir streng genommen wieder um eine Notwehrlage handeln. Aber auch dann gilt es sich angemessen zu verteidigen, diese Spuckattacke abzuwehren.