Bone02943 schrieb:Was spielt das für eine Rolle?
Wenn du mit einer Waffe losziehst, lässt sich Planung unterstellen -> Mord. Klar, passt das nicht in jedermanns Weltbild, aber das ist dann sein Problem.
Ich weiss ja nicht, ob einer von euch genug kriminelle Energie hat, um den Mörder zu verstehen, aber einige hier machen den Anschein, als ob sie selbst bereits eingesessen hätten und einfach nur Anti-Justiz sind. Ob das dem Umstand geschuldet ist, dass man selbst schon Erfahrungen sammeln durfte - man also Ex-Knacki ist - oder es daran liegt, dass die Justiz in diesem Falle die Deutsche ist und der Mörder eben nicht, mag sich jeder selbst beantworten.
Es gibt klare Richtlinien, nach denen in Deutschland recht gesprochen werden soll, diese wurden ganz offensichtlich nicht eingehalten. Hier, für die Anti-Justizianer unter euch:
https://www.koerperverletzung.com/mord/#Was_ist_Mord_Gesetzliche_Definition_anhand_der_MordmerkmaleTatmerkmal Mordlust
Das Strafrecht erkennt auf Mordlust in aller Regel dann, wenn die Tathandlung dem Selbstzweck dient – der Täter also um des Tötens selbst willen einen anderen Menschen umbringt. Die Motivlage, auf den sich der Selbstzweck hierbei bezieht, kann unterschiedlich ausgeprägt sein, weil der Täter etwa
einen anderen Menschen sterben sehen will.
sich mit der Tat gegenüber Dritten brüsten möchte.
in dem Tötungsdelikt selbst eine physische oder psychische Herausforderung erkennt.
tötet, um seinen eigenen Machttrieb auf diesem Wege auszuleben.
Punkto Macht hätte wir schon , da es also um die Macht über dieses Mädchen ging. Auch das der Mörder eine Waffe zu einer Prügelei mitnimmt, zeugt von Planung und damit auch Mordlust, zumindest aber muss davon ausgegangen werden, dass der Gedanke des lebensgefährlichen Einsatzes dieses Messers bereits von Beginn an gegeben war. Nur weil man sich dann heraus lügt, ist das nicht rechtens.
Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Totschlag und Mord sind per Gesetz nicht in allen Ländern der Welt voneinander zu unterscheiden.
Um ein solches Tatmerkmal anzuerkennen, muss der Tathandlung nachweislich die Motivation des Täters zugrunde liegen, den eigenen Sexualtrieb auszuleben. Er macht fremdes Leben dabei zum Objekt, das seiner Triebbefriedigung dient. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen vorstellbar:
Der Täter wird durch die ausgeübte Macht gegen das Opfer bzw. dessen Tötung selbst sexuell erregt und befriedigt – es muss dabei also nicht zum tatsächlichen Geschlechtsakt kommen (Lustmord).
Der Täter tötet sein Opfer, um sich hinterher an dem Leichnam sexuell zu vergehen (Nekrophilie).
Der Täter will zuvorderst sein Opfer sexuell missbrauchen, nimmt dabei aber bereitwillig in Kauf, dass dieses im Zuge der Vergewaltigung und angewandten Gewalt verstirbt.
Gut, man könne so weit gehen und sagen, dass es tatsächlich ein sexuelles Motiv gibt, nämlich dieses Mädchen. Daher sehe ich auch diesen Aspekt als gegeben an.
Mordmerkmal Habgier
Die Begierde des Täters ist bei Mord aus Habgier auf das Hab und Gut eines anderen Menschen – nämlich des Opfers – gerichtet und soll final in der Bereicherung des Mörders münden. Die Motivation des Täters ist also auf den materiellen Besitz bezogen. Grundsätzlich ist die Habgier aber nicht nur auf Geldwerte begrenzt. Auch Objekte von sehr subjektiv bemessenem Wert, Gemälde und auch Drogen können Begehrlichkeiten wecken, sodass ein Täter sich zum Töten veranlasst sieht.
Von den Pharaonen, Cäsaren, Königen, die von ihren Nachfolgern getötet wurden, damit diese Thron und Macht übernehmen konnten, bis hin zu heutigen innerfamiliären Morden, bei denen große Erbschaften Begehrlichkeiten wecken: Die Habgier scheint ein besonders starkes Motiv zu sein, das die Geschichte der Menschen seit jeher durchwebt – und dem nicht zuletzt auch in Shakespeares und anderen großen Werken oft eine besondere Rolle zukommt.
Da wir also von Besitz-ansprüchen des Mörders gegenüber dem Mädchen ausgehen müssen - denn dieses war allem anschein nach Grund für die Tat - kann man diesen Aspekt ebenfalls als gegeben betrachten.
Neben der Rache (auch in Fehden) können z. B. folgende sonstige niedrige Beweggründe ein Mordmerkmal darstellen:
Hass (auch rassistisch motivierter oder Völkermord)
Wut
Eifersucht
vermeintliche Ehrverletzung (wie bei Ehrenmorden)
Fluchtbestreben des Täters
u. v. m.
:troll:Zielsetzung – Was wollte der Täter durch den Mord bezwecken?
Auf einer dritten Bewertungsebene kann auch die Zielsetzung eines Tötungsdelikts eine Verurteilung wegen Mordes begründen. Gemeint ist hier jedoch nicht die Befriedigung einzelner subjektiver Triebe – diese fallen unter die niedrigen Beweggründe.
Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat
Die Ermöglichungsabsicht bezieht sich darauf, dass der Täter sein Opfer umbringt, um eine andere Straftat erst zu ermöglichen. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn bei einem Überfall auf ein Geschäft ein Sicherheitsmann getötet wird, um den Raub zu ermöglichen.
mag man den restlichen Post auch nicht zustimmen, spätestens hier wird klar, dass es sich um Mord handelt, mindestens aber um Totschlag. Es gibt eine Zielsetzung, eine Planung und deren Ausführung zur Tat hin. Mit anderen Worten ist hier bereits Ende jeder rechtlichen Diskussion. Das bedeutet, dass also - mal wieder - Scheingericht gehalten wurde.
Aber wehe, jemand hinterzieht ein paar euronen Steuergelder oder raucht gras auf seinem Balkon, tolles Land.