@kewlblade> der normale Durchschnittsbürger hat damit wohl eher selten Probleme.<
Das ist leider lange Jahre ein Irrglaube gewesen.
Inzwischen, nachdem viele "Durschnittsbürger" regelrecht durch die "Hölle" gehen mußten, ist Stalking eine sehr ernstzunehmende Angelegenheit.
HIer ein Auszug aus einer Entwurfsberatung eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes :
18.03.2005 - Gesetz zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen
Es gilt das gesprochene Wort!
Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
wir alle sind uns einig, dass Opfer von Stalking wirksam geschützt werden müsssen. Stalking ist kein Kavaliersdelikt, sondern – in aller Regel – eindeutig strafbares Verhalten. Fortwährende Verfolgung, ständige Telefonanrufe, Drohungen, unbestellte Ware, die angeliefert wird, all das kann den Opfern den Alltag zur Hölle machen und führt sehr häufig zu erheblichen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Betroffenen. Das Opfer muss nicht selten seine Lebensumstände völlig ändern, Wohnung und Arbeitsplatz wechseln, bestimmte Orte meiden und seine sozialen Kontakte einschränken. Wir alle sind uns einig in dem Ziel, die Opfer besser zu schützen.
Einig sind wir uns aber nicht in dem Weg, wie dieser bessere Schutz erreicht werden kann. Mit dem heute beratenen Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes wird uns das meines Erachtens jedenfalls nicht gelingen.
Der vorgeschlagene neue Straftatbestand der „Schweren Belästigung“ soll alle Erscheinungsformen des „Stalking“ erfassen und sieht eine Aufnahme der qualifizierten Tatbestände in die Vorschrift über den Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr vor.
Der vorgelegte Entwurf ist nach meiner Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich. Er enthält eine Vielzahl wenig bestimmter Rechtsbegriffe, die in dieser Häufung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Konflikt geraten. Es zeigt sich in der vorgeschlagenen Formulierung ein Grundproblem der strafrechtlichen Normierung des Gesamtphänomens „Stalking“. Stalking ist nicht eine bestimmt Handlung, sondern hat – wie eingangs beschrieben – ganz unterschiedliche Erscheinungsformen. Will man also alle möglichen Tathandlungen in einer abstrakten Formulierung erfassen, dann kann diese keine hinreichend klaren Konturen aufweisen. Bezeichnenderweise ist in der Entwurfsbegründung zu dem in § 238 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Auffangtatbestand davon die Rede, dass sich der durch den „Stalker“ vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Eingrenzung entziehe. Wegen dieser mangelnden Bestimmtheit des Tatbestandes hat auch die Presse den vergangenen Tagen sehr deutlich gemacht, dass sie diesen Entwurf nicht will und große Probleme damit hat.
Meine Damen und Herren,
auch gegen die Ausweitung des Katalogs der Anlasstaten beim Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr bestehen grundsätzliche Bedenken. Der Haftrichter wird Schwierigkeiten bei verschiedenen Stalking-Tathandlungen haben, weil diese allein für sich genommen, häufig nicht zu der Deliktsgruppe der erheblichen Straftaten gehören.
Wegen der Vielzahl der hier nur angedeuteten Probleme, die der heute zur Diskussion stehende Regelungsvorschlag aufwirft, ist zu befürchten, dass er nicht zu dem erwünschten Erfolg führen wird. Neben den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken wird es Schwierigkeiten für die Rechtsanwender geben.
Ich möchte eines klarstellen: Ich wende mich damit nicht generell gegen Änderungen, ein effektiver, opferschützender Umgang mit Stalking kann nach meiner Überzeugung nur durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden, in dem auch die Frage nach einer Änderung des Strafrechts eine Rolle spielt.
Es gibt also verschiedene Ansatzpunkte: Zum einen das Gewaltschutzgesetz: Mit dem im Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz ist ein Erfolg versprechender Weg zu besserem Opferschutz beschritten worden. Wir haben mit dem Gewaltschutzgesetz eine sehr gute Möglichkeit geschaffen, sich auch gegen Belästigungen und Nachstellungen zu wehren und wir haben hier vor allem eine Strafvorschrift gegen Stalking. Wem nachgestellt wird, der kann bei Gericht eine sog. zivilrechtliche Schutzanordnung erwirken, die dem Täter das belästigende Verhalten untersagt. Verstößt der Täter gegen diese Schutzanordnung macht er sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Ob dieser Strafrahmen in jedem Falle ausreicht oder vielleicht doch nach oben hin etwas ausgeweitet werden sollte, kann dabei durchaus ernsthaft diskutiert werden.
Das Bundesministerium der Justiz hat schon 2002 eine Begleitforschung zum Gewaltschutzgesetz in Auftrag gegeben, der Forschungsbericht wird in den nächsten Wochen erwartet. Erste Ergebnisse zeigen, dass offenbar bessere Aufklärungsarbeit über die Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz geleistet werden muss – und zwar vornehmlich bei den Berufsgruppen, die in ihrer Arbeit mit dem Schutz von Stalking-Opfern befasst sind.
Meine Damen und Herren,
wir denken – wie alle anderen – natürlich auch über die Aufnahme eines Stalking-Tatbestandes in das Strafgesetzbuch nach, der den Vorteil hätte, dass die Polizei in jedem Fall – also auch bei den Taten, die keinen Straftatbestand des StGB erfüllen – ohne vorherige weitere Schritte tätig werden kann. Ein solcher Straftatbestand muss aber hinreichend bestimmt sein und den Strafverfolgungsbehörden ein praktikables zusätzliches Instrumentarium zum besseren Opferschutz an die Hand geben. Es widerstrebt uns, eine Regelung über das Knie zu brechen und als symbolische Gesetzgebung zu präsentieren – noch dazu, wenn sie am Ende verfassungswidrig wäre.
Strafrechtliche Maßnahmen allein können das Problem nicht lösen. Viel wichtiger ist, dass die vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden. Nach den bislang erst spärlich vorliegenden empi-rischen Erkenntnissen zum Stalking in Deutschland bestehen noch Informations- und Vollzugsdefizite. Unser Hauptaugenmerk sollte darauf gerichtet sein, diese Defizite zu beseitigen und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent zu nutzen.
Aus diesem Grund tritt das Bundesjustizministerium gegenüber den Ländern für eine Änderung bei der Praxis der Strafverfolgung von Stalking ein. Wir haben deshalb u.a. die Einrichtung von spezialisierten Referaten bei den Staatsanwaltschaften angeregt und die verstärkte Verfolgung und Aburteilung von Stalkingtaten im beschleunigten Verfahren. So kann der Täter zeitnah geahndet werden, und ggf. über Bewährungsauflage besser kontrolliert werden. Einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren haben wir bereits gemacht und hoffen, dass dieser in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses der Justizministerkonferenz beraten wird.
Meine Damen und Herren,
ich meine eines ist sicher: Wir werden das Phänomen Stalking nur durch ein Maßnahmebündel wirksam bekämpfen können, nicht aber durch einen verfassungsrechtlich zweifelhaften Straftatbestand oder eine noch viel problematischere Änderung der Strafprozessordnung.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz).
eku eri aller disir dauda enn...