Stalker
13.05.2009 um 11:55sadiyah schrieb:Würde mich aber trotzdem mal interessieren ab wann man die Polizei einschalten kann und was genau die da unternehmen wollen?!?!?@sadiyah
Im § 238 StGB (Nachstellung) ist Stalking unter Strafe gestellt.
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlichAb wann soll man die Polizei einschalten ?
1.seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Man kann/sollte die Polizei einschalten, wenn man denkt, das ein oder mehrere Sätze des Abs. 1 erfüllt sind oder Satz 2 oder 3 erfüllt sind.
Normaler Weise ist Abs. 1 des § 238 StGB ein Antragsdelikt. Sofern das Opfer also kein "Promi" ist, wird die Staatsanwaltschaft nur tätig werden, wenn vom Opfer ein Strafantrag gestellt wurde oder nach Abs 2 oder 3 ermittelt wird.
Was unternimmt die Polizei dann ?
Die Polizei ermittelt dann gegen den namentlich bekannten Täter oder gegen unbekannt.
Er wird unter anderem zur Vernehmung gebeten/vorgeladen, seine Telefonverbindungen, insbesondere die gewählten Nummern werden überprüft, seine abgehenden SMS werden überprüft, usw.
Die Polizwei wird also versuchen ihm die Tat nachzuweisen.
Sollte der Täter unbekannt sein, wird die Polizei, wenn sie es für nötig hält, das Opfer observieren um festzustellen, wer ihm Nachstellt.
Frage beantwortet ?