6.PzGren391 schrieb:Es gibt keinen anscheinswaffen Paragraphen mehr.
Da muss ich kurz einhaken:
§ 42 WaffG
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
...
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Und Anlage 1 (Definition Anscheinswaffen)
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen […]
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen […]
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen [… ]
Also ein Verbot des Führens von "Geräten", die wie echte, verbotene Waffen aussehen, gibt es schon noch. Die Reform des WaffG hat die Anscienswaffe nicht entfallen lassen, sondern eine Veränderungen
Erwerb und Besitz sind erlaubt, aber der Transport muss eben in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor.
Ich vermute mal, dass Schreckschusspistolen hinreichend als solche erkennbar sein müssen. Oder?