CosmicQueen
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
![Profil von CosmicQueen](/static/th/users/user_104048_8chlw7o9qhvc.jpg)
dabei seit 2009Unterstützerin
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Niemand , ich habe mich lediglich in ein öffentlich diskutiertes Thema eingeklinkt und schreibe meine Meinung dazu.CosmicQueen schrieb:Wer spricht denn jetzt mit dir?
Ok , Entschuldigung , ich nehme es zurück.Tussinelda schrieb:nimm Deine Aussage zurück, ansonsten melde ich das, dann kann ja überprüft werden, ob es sich um einen DA handelt
Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Dazu bedarf es einer Erlaubnis (Waffenschein).Tragen der Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung und der Geschäftsräume - und nur an diesen Orten - gilt nicht als Führen im Sinne des Gesetzes, ist also gestattet (weil kein Waffenschein erforderlich).
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nur zum Führen der Waffe, nicht aber zum Besitz. Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
Ja, das konnte ich auch kaum glauben und habe etwas recherchiert.. hier gefunden..Laucott schrieb:Jemand hatte hier geschrieben das ein Einbrecher auf der Flucht mit "meinem" Hab und Gut noch im Angriffsmodus ist und somit vom Gesetz her mit einer Schusswaffe gestoppt werden darf. Hab Ich das so richtig verstanden? Hir in Deutschland? Kann ich kaum glauben.
So steht das im Gesetz:http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/8431-notwehrrecht-in-deutschland-und-den-usa
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Man darf sein Eigentum verteidigen. Man darf einen Einbrecher auch unter vorgehaltener Waffe vorläufig festnehmen.
§ 127
[Vorläufige Festnahme]
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Allerdings darf man Einbrecher nur totschießen, wenn sie einen angreifen und Leib oder Leben bedroht ist. Nicht, weil man das gerne mal machen möchte.
Kann man hier zum Glück nachlesen was ich geschrieben habe ;) Dann zitiere doch mal meine angeblichen widersprüchlichen Aussagen hier, ich bin gespannt. :Dtufan schrieb:Jetzt postet die Tante kackdreist Sachen, die widersprüchlich zu ihren eigenen Aussagen sind und ist noch stolz darauf.