Rund um Homosexualität im gesellschaftlichen Leben
31.08.2014 um 17:00Der Gleichheitssatz besagt nach einer Definition des BVerfG:
„wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“
Damit wird bereits klar gemacht, dass die Gleichheitssätze eben gerade nicht Ungleichbehandlung verhindern. Im Gegenteil. Sie erlauben sie ausdrücklich, verlangen aber jeweils eine entsprechende Begründung/Rechtfertigung.
Im Zusammenhang mit der "Homo-Ehe" war man in den letzten Jahren beim Bundesverfassungsgericht geneigt, die "wesentliche Gleichheit" der "Homo-Ehe" mit einer normalen Ehe zu erkennen.
Allerdings muss man hierbei berücksichtigen, dass auch in Karlsruhe Menschen mit jeweils eigenen Ansicht und Absichten sitzen (die Besetzung der Richterstellen wird unter der Miteinbeziehung der politischen Parteien geregelt, man "schickt nach Karlsruhe, wen man für die eigenen Themen für sm besten erachtet").
„wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“
Damit wird bereits klar gemacht, dass die Gleichheitssätze eben gerade nicht Ungleichbehandlung verhindern. Im Gegenteil. Sie erlauben sie ausdrücklich, verlangen aber jeweils eine entsprechende Begründung/Rechtfertigung.
Im Zusammenhang mit der "Homo-Ehe" war man in den letzten Jahren beim Bundesverfassungsgericht geneigt, die "wesentliche Gleichheit" der "Homo-Ehe" mit einer normalen Ehe zu erkennen.
Allerdings muss man hierbei berücksichtigen, dass auch in Karlsruhe Menschen mit jeweils eigenen Ansicht und Absichten sitzen (die Besetzung der Richterstellen wird unter der Miteinbeziehung der politischen Parteien geregelt, man "schickt nach Karlsruhe, wen man für die eigenen Themen für sm besten erachtet").