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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

1.917 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Abmahnung, Landgericht Köln, Pornoseiten ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:19
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:solange es keine gesetze gibt die sowas verbieten ist es lächerlich das diese anwälte für seriös gehalten werden und das telekom die daten freigibt.
Naja, ich mag die Terrorkom ja nicht, aber in diesem Sachverhalt mussten auch sie sich an das Gesetz halten. Wenn ein Beschluß vom Gericht kommt, dass sie die Daten rausgeben müssen, dann müssen sie es halt machen.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:21
@Konstrukt
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:und das telekom die daten freigibt.
Du hast es immer noch nicht begriffen, oder?
Und ich hab auch keine Lust mehr, Dir expliziet alles 3 mal zu erklären.
Vielleicht schreibst Du einfach mal woanders irgendwas nettes ... :vv:


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:21
@e7ernity

die anwälte wissen das die richter null ahnung haben
und das keiner sich richtig mit inet gesetzen auskennt.
wenn ein anwalt einen bürger abmahnt hat es wohl seine richtigkeit.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:22
@DiePandorra
Du hast alles richtig gemacht.
@Poipoi
Die gehen ( am LG Köln ( berüchtigt )) gegen Telekom vor, weil das AG Bonn irgendwann mal entschieden hat, dass es ok ist, die IP-Adressen 7 Tage zu speichern. Seitdem macht die Telekom das. Es wurde auch nie wiedersprochen. (Ich erspare die juristischen Einzelheiten). Der Rechteinhaber kann sich nach dem FamG aussuchen, vor welches Gericht er ziehen will. Und es ist immer Köln oder Hamburg (weswegen es mich auch so erstaunt, dass Hamburg die einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen haben soll. Aber gut.)
Ich meine: eine höchstrichterliche Klärung ist überfällig. Auch, wenn sie mir nicht schmecken wird, begrüße ich sie. (Rechtsstatlichkeit, Art 103 II GG, etc).


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:30
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:die anwälte wissen das die richter null ahnung haben
und das keiner sich richtig mit inet gesetzen auskennt.
Naja, wenn sie keinerlei Ahnung hätten, dann hätte U+C die Anträge nicht so formulieren müssen, als ob es sich um Filesharing handle.
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:wenn ein anwalt einen bürger abmahnt hat es wohl seine richtigkeit.
Es scheinen ja gar nicht alle Anträge durchgekommen zu sein, da bei einigen aufgefallen ist, dass es sich nicht um Filesharing handelte und man seine Zweifel hatte.


Zudem ist das Problem ja nicht, dass sich keiner mit den Gesetzen auskennt, das Problem ist, dass es keine eindeutigen Gesetze gibt, da man sie in beide Richtungen verbiegen kann.
Aber das ist nicht nur bei uns so, in den USA, Frankreich und Italien scheint es genau derselbe Mist zu sein. Also überall Grauzone, bis es mal geklärt wird.
Zitat von praisewaypraiseway schrieb:weswegen es mich auch so erstaunt, dass Hamburg die einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen haben soll.
Wow, wir sind tatsächlich einmal einer Meinung. Dass das von Hamburg kam, war wirklich... Die sind ja schon einige Male mit "komischen" Urteilen in Bezug auf technische Sachverhalte aufgefallen, die jedem technischen Sachverständigen große Fragezeichen in die Augen trieben.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:33
@e7ernity
Großartig war ihr Konstrukt der IP-Herausgabe auf Zuruf, dass sie in einem Urteil mit einem völlig klaren Zirkelschluß begründet haben.


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29.12.2013 um 20:34
@DiePandorra
du hast mir noch nie was erklärt :D

@e7ernity
ich hab nur gelesen das sie täglich tausende briefe verschicken.
aber nach den ganzen drohungen stellen die ihr vorhaben bestimmt wieder ein.


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29.12.2013 um 20:38
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:aber nach den ganzen drohungen stellen die ihr vorhaben bestimmt wieder ein.
Wer mit Drohungen nicht leben kann, der wird kein Abmahnanwalt.


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29.12.2013 um 20:39
Mein Freund übrigens auch nicht. ;)
ganz sicher? ;)

ansonsten erzähl mal, wie das jetzt ausgegangen ist, oder ob überhaupt


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:45
@e7ernity
Anwalt schickt Auskunftsanträge an 16 verschiedene Kammern

Die Website von itGuards ist wie die von The Archive weitgehend frei von konkreten Informationen.
Mit den IP-Adressen sowie dem Software-Gutachten von Diehl & Partner beantragte schließlich ein weiterer Akteur in der Causa Redtube, der Berliner Anwalt Daniel Sebastian,
im Auftrag von The Archive vor 16 verschiedenen Kammern des Kölner Landgerichts die Herausgabe der Namen und Postadressen zu den IP-Adressen durch die Telekom.
Mit 62 von insgesamt 89 auf die Kammern verteilten Anträgen erreichte er sein Ziel.
Ein mittlerweile veröffentlichter Antrag von Sebastian zeigt, dass dieser kein großes Interesse daran gehabt haben kann, deutlich zu machen, dass es sich bei Redtube um ein Streaming-Portal handelt. Der Jurist verwendet durchweg Formulierungen, die nicht Streaming beim Namen nennen,
sondern urheberrechtlich weitaus relevanteres Filesharing oder One-Click-Hosting suggerieren - etwa indem er von Redtube als "Download-Portal" und dem "Herunterladen" von Filmen spricht.
Erboste Kommentatoren unter Online-Artikeln zum Thema sprechen von bewusster Täuschung der Gerichte.
hier ist der link.

http://www.br.de/themen/ratgeber/inhalt/computer/redtube-porno-streaming-abmahnungen-urmann-100.html (Archiv-Version vom 27.12.2013)

ich hab vergessen zu erwähnen das u+c jetzt polizei schutz bekommen :troll:


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 20:48
@Konstrukt
Jup, sage ich ja die ganze Zeit. ^^


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29.12.2013 um 20:49
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:ich hab vergessen zu erwähnen das u+c jetzt polizei schutz bekommen :troll:
Jetzt werden noch weitere Steuergelder für Abmahnanwäte verschwendet? Bah. -_-


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 21:22
Abmahnung ist echt ein mieses Geschäft für Juristen. Aber, bis man das wegkriegt, vergehen m. E. 20 Jahre. Mindestens.


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29.12.2013 um 21:31
Hier was aktuelles von heute.

http://www.gmx.net/themen/digitale-welt/sicher-im-netz/78azwaq-redtube-abmahnfirma-besitzt-filmrechte#.focus.Neues%20von%20der%20Pornofront.266.727 (Archiv-Version vom 30.12.2013)


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 21:39
@rockandroll
Zitat von rockandrollrockandroll schrieb:ganz sicher? ;)
Ja, GANZ sicher.
Zu dem Zeitpunkt war er schon weg und ich habe noch geschlummert. ;)
Zitat von DiePandorraDiePandorra schrieb:Ich habe schriftlich innerhalb der Frist Widerspruch per Einschreiben eingelegt.
Und ich habe Herrn Urmann angezeigt, wegen Betrug, Datenmissbrauch und Nötigung.
Solange keine Post direkt von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft kommt, werde ich auch nicht weiter reagieren.
Das ist der Stand der Dinge.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

29.12.2013 um 23:50
Zitat von KonstruktKonstrukt schrieb:ich hab vergessen zu erwähnen das u+c jetzt polizei schutz bekommen
Ja, lassen wir Urmel mal in dem Glauben, es handele sich um Personenschutz. :troll:


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

30.12.2013 um 07:51
@praiseway

Soviel ich weiß macht es eben einen Unterschied ob man sich etwas nur im Internet ansieht oder ob man es sich herunterladet um es zu speichern oder zu brennen.

Da beim Streaming Daten kurzzeitig auf dem Computer zwischengespeichert werden, streiten sich die Geister, ob das schon als Download gewertet werden kann.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

30.12.2013 um 08:50
Zitat von Spirit2015Spirit2015 schrieb:Da beim Streaming Daten kurzzeitig auf dem Computer zwischengespeichert werden, streiten sich die Geister, ob das schon als Download gewertet werden kann.
Ausnahmslos ALLES, was ich mir im Internet ansehe, wird "gedownloaded". Es kommt also auf die Quelle an. Wenn diese nicht als eindeutig illegal zu erkennen ist, läuft das alles unter Privatkopie bzw §44 UrHG. Abgesehen davon ist im Falle einer Urheberrechtsverletzung der allererste Ansprechpartner derjenige, der das Werk im Internet unrechtmässigerweise zur Verfügung stellt, nicht der Internet User. Alle filesharing Prozesse beziehen sich daher auch auf das Zur-Verfügung-stellen, und NICHT auf den Download von Material. Das gilt natürlich auch für den Fall von Kino.to, den RA Sebastian als Begründung für seine Anträge angeführt hatte. Völliger Blödsinn. auch dort wurde kein User angeklagt, sondern die Macher.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

30.12.2013 um 10:44
Diese betrügerischen Abzockanwälte haben zehntausende von Internetuser abgemahnt.
Wäre zu hoffen dass sie hierbei auch unwissentlich Mitglieder der Banditos oder Hells Angels angeschrieben haben, denn dann hätten sie ein richtiges Problem.


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Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!

30.12.2013 um 10:45
@Poipoi
Privatkopie ist § 53 UrhG.
Damit stellt auch der Download eine urheberrechtliche Rechtsverletzung dar. Diese könnte aber durch die Schranke der Privatkopie des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG legitim sein. Bis zum Inkrafttreten des 2. Korbes der Urheberrechtsno-velle am 01. 01. 2008 erlaubte § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG Privatkopien, sofern sie nicht von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage stammten. Der Nutzer einer P2P-Tauschbörse hat regelmäßig keine Kenntnis darüber, wie die Vorlage, die er sich aus dem Netzwerk herunterlädt, hergestellt wur-de. Da der Umstand, dass ein Musikstück kostenlos zum Download bereit steht, keine Offensichtlichkeit einer rechtswidrigen Herstellung begründete , wurde der Download von Musikstücken aus P2P-Netzen weitgehend als von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt angesehen. Hierauf hat der Gesetzgeber mit den zweiten Korb reagiert. Nunmehr ist die Privatkopie auch bei Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage unzulässig, § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG. Durch diese Formulierung sollte klarge-stellt werden, dass die Privatkopie von einer Vorlage, die offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird, unzulässig ist. Von einer solchen Offensichtlichkeit ist auszugehen, wenn die Möglichkeit der zulässigen öffentlichen Zugänglichmachung aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen ist, was den Normalfall darstellt.


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