Abmahnung Urheberrechtsverletzung wegen streamen von Pornos?!
22.12.2013 um 22:45Für den Fall, daß es jemand noch nicht kennen sollte:
Ulf Buermeyer, Richter am LG Berlin, hat via heise.de eine juristische Einschätzung der Redtube-Affäre aus strafrechtlicher Sicht veröffentlicht.
Ulf Buermeyer, Richter am LG Berlin, hat via heise.de eine juristische Einschätzung der Redtube-Affäre aus strafrechtlicher Sicht veröffentlicht.
Seit drei Wochen machen nun Abmahnungen wegen des Vorwurfs Schlagzeilen, die Abgemahnten hätten Videos auf einem Porno-Video-Portal lediglich angesehen. Damit dürfte allerdings die rote Linie des strafrechtlich Relevanten überschritten sein: Die Vorwürfe scheinen rechtlich so weit hergeholt, die Ermittlung des "Tatverdachts" so fehleranfällig, dass sich diese Masche für die Urheber der Abmahnwelle sehr wahrscheinlich als schmerzhafter Bumerang erweisen wird.KLICK MICH AN ZUM WEITERLESEN!
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Das Ergebnis dürfte für Streaming-Abmahner unerfreulich sein: Solche Abmahnungen werden in aller Regel wenigstens als versuchter Betrug strafbar sein. Ebenfalls zu erwägen wäre im konkretem Fall der Kanzlei U+C wohl eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung – dies vertreten jedenfalls zwei Berliner Rechtsanwälte in ihrer lesenswerten Strafanzeige.
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Hierzu kann wiederum jedes Abmahnopfer einen Beitrag leisten: Wer sich sicher ist, einen abgemahnten Film nicht gesehen zu haben, und dies auch für andere Nutzer seines Zugangs ausschließen kann, der sollte Strafanzeige stellen und darum bitten, über den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden. Nur durch eine Vielzahl von Strafanzeigen können die Ermittler verdächtige Muster erkennen. Und so lässt sich später zur Überzeugung eines Gerichts dokumentieren, dass nicht nur ein Fehler im Einzelfall vorlag, sondern unberechtigte Abmahnungen billigend in Kauf genommen wurden. Die Strafen könnten dann empfindlich sein: Der Strafrahmen des gewerbsmäßigen Betruges reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.