13-Jährige klagt gegen den Schwimmunterricht
13.05.2016 um 22:12@off-peak
off-peak schrieb:Das denke ich auch. Legal war es sicherlich nicht.Einfach etwas. Wenn Du doch schon dem eine Illegalität nach sagen willst, google doch einfach mal kurz.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 19. Senat
am 12. Juli 1991
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre 1980
geborene Tochter besucht eine Realschule. Die Kläger beantragten, ihre Tochter vom
koedukativen Schwimmunterricht zu befreien, weil sie sich als überzeugte, ihren Glauben
auch sonst praktizierende Muslime im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Koran
vor dem Gewissen gehindert sähen, ihrer Tochter die Teilnahme am koedukativen
Schwimmunterricht zu erlauben. Die beklagte Schulaufsichtsbehörde lehnte eine
Befreiung ab. Die Klage der Eltern hatte Erfolg, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Weigerung des Beklagten, die Tochter N. der Kläger vom Schwimmunterricht in der
Grundschule zu befreien, war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Grundrechten
aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG iVm Art. 6 Abs. 2 GG. Die Kläger konnten die beantragte
Befreiung beanspruchen, weil ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz
1 ASch0 gegeben war, der den Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtete.
Zwar besteht im Lande Nordrhein-Westfalen allgemeine Schulpflicht (Art. 8 Abs. 2 LV), die
den Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ASch0 unter anderem verpflichtet, regelmäßig und
pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten
Schulveranstaltungen teilzunehmen; die Eltern haben für die Erfüllung dieser Pflicht Sorge
zu tragen (§ 16 Abs. 2 SchPfIG). Sport gehört zu den Pflichtfächern der Grundschule (vgl.
§ 7 Abs. 1 der Verordnung über, den Bildungsgang in der Grundschule -- AO-GS --, iVm
Nr. 7.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu der Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule -- VVzAO-GS). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ASch0 kann indes die
Schulaufsichtsbehörde in Ausformung des Verfassungsgrundsatzes der
Verhältnismäßigkeit einen Schüler in einem besonderen Ausnahmefall auf Antrag der
Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern befreien. Diese Vorschrift
findet auf alle Fächer, mithin auch auf das Fach Sport Anwendung. Zwar wird in § 11 Abs.
2 ASch0 der Sportunterricht beispielhaft im Zusammenhang mit der Befreiung aus
gesundheitlichen Gründen angesprochen. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck handelt
es sich dabei aber lediglich um den für körperliche Beeinträchtigungen häufigsten
Anwendungsfall der Befreiung, ohne dass damit eine abschließende Regelung für die
Befreiung vom Sportunterricht -- oder wie hier einer Sportart - getroffen wäre. Vielmehr ist
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ASch0 auch für das Fach Sport anzuwenden, wenn die Befreiung aus
anderen Gründen als einer körperlichen Beeinträchtigung begehrt wird1