Ungewollte Sexualität
05.08.2013 um 17:09hab auch nicht gesagt dass es weniger schlimm wäre, ich wollte nur die Entscheidung des Richters erklären.
Lindsey schrieb:@kleinundgrün
Eine Bewährungsstrafe darf es nicht geben in solchen Fällen.
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Und Du befürchtest, dass es im Falle einer Vergewaltigung eine solche geben könnte? Welche Beispielsfälle lassen Dich das denken?
Marcandas schrieb: Wie gesagt... es kommt immer auf den Einzelfall an. So wenig, wie ein Erwachsener grundsätzlich wehrhaft ist, so wenig sind Kinder grundsätzlich wehrlos.Eine 3 Jährige ist nicht hilflos ?
.lucy. schrieb:Auslöschen, das ist also Deine Meinung ?Nein, ich habe lediglich Deine Unbarmherzigkeit ein wenig plakativ übertrieben.
.lucy. schrieb:Der erste Täter, 66 Jahre alt, und bis dato unbestraft, bekam schon im Dezember 2012 sein Urteil: Sechs Monate Haft, ausgesetzt zur Bewährung.Vergewaltigung wars aber keine. Oder?
Lindsey schrieb:@klausbaerbe
Ein Erwachsener hätte sich längst aus der Situation befreit
Ja?
Dann sind also die Geschichten über die hohe Dunkelziffer bei misshandelten Ehefrauen reine Erfindung.
Haben sich inzwischen alle gewehrt und Anzeige erstattet. Gut zu wissen.
kleinundgrün schrieb: Vergewaltigung wars aber keine. Oder?@kleinundgrün
Man kennt eben nicht die näheren Umstände, daher ist es schwer zu beurteilen.
boylovr schrieb: Ich habe nichts von einem Klaps auf den Po gelesen sondern mir nur ausgemalt was diese unsittliche Berührung gewesen sein könnte. Dann jedenfalls würde ich die 6 Monate auf Bewährung als eine durchaus angemessene Strafe ansehen.Wie alt bist du, dass du nicht weißt was sexueller Mißbrauch ist ?
boylovr schrieb:Selbst einen Zungenkuss könnte man sogar als schweren sexuellen Missbrauch deuten weil das ja irgendwo mit dem Eindringen in den Körper zu tun hat. Ganz so verworren denken aber zum Glück die wenigsten Richter und Kläger.nein,bezog mich auf diese aussage. habe bis heute von dem vorfall nichts gehört.
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.