@ZfaktorDie Untersuchungshaft hat allein den Zweck das Strafverfahren zu SICHERN.
Gemäß § 112 Abs.1 StPO darf gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat DRINGEND VERDÄCHTIG ist und ein HAFTGRUND besteht und die Untersuchungshaft VERHÄLTNISMÄßIG ist.
DRINGENDER TATVERDACHT liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine hohe oder zumindest große Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.
Das Gesetz nennt in §§ 112 Abs.2, § 112a StPO als HAFTGRÜNDE:
1. die Flucht
2. die Fluchtgefahr
3. Verdunkelungsgefahr
4. Wiederholungsgefahr
Des Weiteren gibt es noch den Haftgrund der Tatschwere gemäß § 112 Abs. 3 StPO (z.B. bei Mord, Totschlag etc.).
Die U-Haft wird nach § 114 Abs.1 StPO durch schriftlichen HAFTBEFEHL des Richters angeordnet.
Gemäß § 114 Abs.2 StPO sind im Haftbefehl die TAT und der HAFTGRUND anzugeben.
Es gibt die Möglichkeit der HAFTPRÜFUNG gemäß § 117 StPO.
Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl AUFZUHEBEN oder dessen VOLLZUG nach § 116 StPO AUZUSETZEN ist.
Während der Haftprüfung werden mit dem Richter der Sachverhalt und die persönliche Situation des Beschuldigten besprochen.
Der Haftrichter kann den Haftbefehl aufheben, außer Vollzug setzen oder bestätigen.
Zur Haftprüfung sind der Verteidiger und der Beschuldigte nach § 118b StPO antragsberechtigt.
Die Verhandlung ist nach § 118 Abs.5 StPO unverzüglich (= spätestens 2 Wochen nach dem Eingang des Antrages) anzuberaumen.