Deus_Ex_Machin schrieb:Ja. Alles, was der Angeklagte sagt, ist nach dem Zweifelsgrundsatz dem Urteil als wahr zugrunde zu legen, es sei denn, es ist nachweislich unmöglich oder eben durch Beweise/Indizien etc. widerlegt.
Nein,
@emz hat schon darauf hingewiesen:
In dubio pro reo ist keine Beweisregel. Das Gericht darf die Erklärung des Angeklagten als
unglaubhaft bewerten (im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung).
Weil:
- unklar ist, welches Motiv er hatte, seine Verlobte im Wald zu beerdigen (und wie einen Kadaver mit Kalk zu bestreuen),
- er seine Musiksammlung weiter bearbeitet hat, während sie (angeblich) tot im Bett lag,
- der Angeklagte die Erklärung nicht selbst vorträgt, was nicht für sein
Glaubwürdigkeit spricht,
- der Angeklagte anderen Personen gegenüber gelogen hat (Medizinstudium), sich Vertrauen erschlichen hat, Lorazepam verabreicht hat und sexuelle Handlungen vorgenommen hat
- und Maria ebenfalls belogen hat, was ebenfalls seine Glaubwürdigkeit erschüttert,
- es große Zweifel an seinen Heiratsabsichten gibt,
- es außer seiner Erklärung keinen einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt gibt, dass Maria Suizid und Medikamentenmissbrauch begangen haben könnte. Sie war zur KLJB-Vorsitzenden gewählt, hatte eine neue Arbeit angefangen, war nie in psychiatrischer Behandlung oder auffällig gewesen.
Hinzu kommt dann evtl. noch die Begutachtung der psychiatrischen Sachverständigen, die der Persönlichkeit des Angeklagten bescheinigen wird, dass er durchaus die kriminelle Energie hat, mit Gewalt und Gift seine Ziele erreichen zu wollen und er in der konkreten Situation in einem kaum auflösbaren Konflikt stand.
Die Erklärung reicht also nicht aus, dass er seinen Kopf aus der Schlinge ziehen könnte.