@Tajna Die gesetzliche Erbfolge
Sofern Sie nicht durch letztwillige Verfügung Ihre Erben bestimmt haben, geht Ihr Vermögen auf die gesetzlichen Erben über. Die Reihenfolge, nach der diese erben, ist hierarchisch durch fünf sogenannte Ordnungen geregelt. Und auch innerhalb der fünf Ordnungen sind Reihenfolge und Erbanteile festgelegt. Grundsätzlich gilt das Prinzip: Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, solange Nachkommen einer vorrangigen Ordnung leben.
Erblasser
Erben 1. Ordnung
Ehegatte Erben
Kinder
Enkel
Den Ehegatten steht grundsätzlich immer ein Anteil zu.
Die vorrangigen Nachkommen erben immer zuerst.
Ihre Enkelkinder etwa würden nur erben, wenn deren Eltern, Ihre Kinder also, nicht mehr leben
Erben 2. Ordnung
Eltern
Geschwister
Nichten/Neffen
Für den Fall, dass Sie keine Kinder oder Enkelkinder mehr haben, würden Ihre Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen zum Zuge kommen - auch in dieser Reihenfolge
Erben 3. Ordnung
Großeltern
Onkel/Tanten
Cousinen/cousins
Für den Fall, dass es auch keine Erben 1. oder 2. Ordnung mehr gibt, würden dann Ihre Verwandten der 3. Ordnung erben.
Nach gleichem Prinzip wirkt es sich auf die 4. und 5. Ordnung aus.
Die Grafik beschränkt sich auf die Darstellung der drei wichtigsten und im Regelfall relevanten Ordnungen. Zur selten wirksameren Ordnung 4 gehören noch die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Zur Ordnung 5 entsprechend die Ururgroßeltern und deren Nachkommen.
Erben 1. Ordnung sind beispielsweise der Ehepartner (auch: eingetragener Lebenspartner) und rechtlich anerkannte Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Ist eines Ihrer Kinder bzw. Enkel bereits vorverstorben, so erben dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder bzw. Urenkelkinder.
Wer erbt davon wie viel?
Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Wie viel Ihr Ehepartner erbt, hängt ganz davon ab, in welchem Güterstand Sie gelebt haben. Wenn nicht anders vereinbart, ist dies in der Regel die Zugewinngemeinschaft. Zu welchem Anteil der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird, hängt davon ab, welche Erbberechtigte neben dem Ehegatten vorhanden sind. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt und sind zusätzlich Kinder vorhanden, so beträgt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten mindestens die Hälfte. Gibt es keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und keine Großeltern, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass. Im Falle der Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten allerdings Sonderregelungen.
Entspricht das Gesetz Ihrem Willen?
Oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers. So erben beispielsweise im Wege der gesetzlichen Erbfolge niemals Freunde oder Verschwägerte und in der Regel nur die nächsten Blutsverwandten.
Ein ferner Angehöriger, Ihr nicht ehelicher Lebenspartner oder ein Freund, der Ihnen vielleicht besonders verbunden ist, würde nicht berücksichtigt. Dafür könnte beispielsweise einem Neffen, den Sie im Grunde nicht bedenken möchten, der Großteil Ihres Vermögens zufallen. Auch eine gemeinnützige Organisation wie die DAHW würde im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe werden.
Quelle Wiki
Bei WK lag zwar ein Testament vor, nur soviel ich weiss müssen von Gesetzeswegen bei der Testament Eröffnung alle Erben bekannt sein. Eine Enterbung bedarf einem gerichtlichen Beschluss.
Die Pfarrerstochter hat zwar geerbt aber nicht alleine. Da er sie berücksichtig hatte im Testament. Überhaut wie da das Testament geschrieben wurde, angeblich auf einem Rechnungsblock erstaunt auch. Ohne mich jetzt da juristisch weiter äussern zu wollen mysteriös erscheint mir die Sache schon.