@Nightrider64 Eine Generalvollmacht (GV) gilt nur im Außenverhältnis, d. h. gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis kann es anders sein, d. h. der Sohn hätte mit der GV im Namen seiner Eltern Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten wirksam abschließen können, ohne dass seine Eltern darüber informiert oder damit einverstanden waren. Wäre es jedoch herausgekommen, dass er entgegen der Absprache im Innenverhältnis mit seinen Eltern Geschäfte getätigt hat, mit denen diese nicht einverstanden waren, hätte es mit Sicherheit Ärger gegeben. U. U. hätten sine Eltern ihn in Regress nehmen und auch die GV widerrufen können.
Eine GV bedeutet auch nicht, dass dem Sohn als Bevollmächtigten einfach das Vermögen der Eltern zusteht, ist also keine Schenkung, wie Du anscheinend meinst.
Insofern könnte ich mir (rein hypothetisch) auch vorstellen, dass der Sohn evtl. Geschäfte im Namen seiner Eltern getätigt hat, von denen er annehmen musste, dass diese damit nicht einverstanden waren, und er Ärger befürchten musste, wenn dies herauskommt. Ich nehme aber an, dass dies im Rahmen der Ermittlungen überprüft wurde.