@muscaria Also...die Wohnraumüberwachung §100c StPO greift am stärksten in die Grundrechte ein, deswegen sind auch sie von allen 3 Überwachungsarten (Telefon, Auto, Wohnung) auch die höchsten Anforderungen gestellt. Wir gehen sie mal durch.
Zunächst reicht der einfach Tatverdacht, dass eine der in §100c(2) Nr.1-7 StPO bezeichneten Straftaten begangen oder versucht wurde. Das ist definitiv der Fall, Mord steht unter Nr. 1f
Dann muss die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen. Auch das kann man bei einem Doppelmord problemlos bejahen.
Als Objekt kommen die Wohnung der Beschuldigten oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnungen anderer Personen in Betracht. HS ist Beschuldigte. Bei anderen Personen müsste aufgrund bestimmter Tatsachen die Aussicht bestehen, dass HS sich dort aufhält und die Überwachung von HS´Wohnung alleine nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes von HS führen wird.
Also bei HS ist das unproblematisch, bei anderen Personen müsste was hinzu, dass wir nicht kennen.
Dann müsste die Abhörung konkret zur Aufklärung der Tat geeignet sein. Gerade wenn man BS mit verdächtigt, ergibt sich das automatisch. Wenn man aber von vorneherein von einer Alleintäterin ausgeht, kann es ggf. zu Problemen kommen, weil dann nämlich eher unwahrscheinlich ist, dass HS sich dem Sohn ihrer Opfer oder auch ihren Kindern anvertraut.
Und es müsste die Erforschung des Sachverhaltes oder die Feststellung des Aufenthaltortes der HS auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos sein. Auch das könnte man nach einem Jahr Ermittlungszeit durchaus bejahen.
Die Abhörung müsste abgebrochen werden, wenn sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst. Das wird in nem Familienhaushalt immer problematisch. Da müsste man theoretisch ständig abbrechen. Das wird daher gerne mal großzügig gesehen, allerdings würde das zum Problem in Verbindung mit der Frage der Geeignetheit.
Anordnen darf den Spaß übrigens NUR die Strafkammer am Landgericht. Selbst bei Gefahr im Verzug, darf das weder Polizei noch StA anordnen, sondern allenfalls der Vorsitzende allein. Aber selbst der müsste sich das innerhalb von 3 Werktagen vom Rest der Kammer bestätigen lassen.
Wenn die Abhörung länger als 6 Monate dauert, müsste sogar das Oberlandesgericht die Abhörung genehmigen.
Ich hoffe, das war halbwegs verständlich...