BlueHeeler schrieb:Du bist allerdings als Mitwisser fällig,wenn die Tat erst in Planung ist,und du davon weisst.
Ich verweise in diesem Zusammenhang (Nichtanzeige geplanter Straftaten) auf die §§ 138, 139 StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__139.html ,
die allerdings nicht ganz einfach zu verstehen sind, aufgrund zahlreicher Querverweise zu anderen Paragraphen und auch gewisser Ausnahmen, die aber wiederum bei Angehörigen nicht gelten, wenn es um einen geplanten Mord geht.
Hier erhält man einen kurzen, verständlichen Überblick:
Wer von einer bevorstehenden Straftat erfährt befindet sich schnell in einer moralischen Zwickmühle – ganz besonders, wenn die Tat von einem Familienangehörigen oder einem Freund geplant wird. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Anzeige von geplanten Straftaten. Wer zum Beispiel von einem geplanten Diebstahl erfährt, muss dies nicht anzeigen.
Etwas anderes gilt, wenn man von der Planung bestimmter, besonders schwerwiegender Straftaten erfährt. Erfährt man zum Beispiel von einem geplanten Mord, einem Raub oder einer Brandstiftung, muss man dies dem von der Straftat Bedrohten oder einer Behörde mitteilen. Denn der Sinn der Nichtanzeige geplanter Straftaten ist es, vor den Folgen schwerwiegender Taten zu schützen. Und bei diesen besonders schweren Delikten, ist dies besonders wichtig.
Eine Besonderheit der Nichtanzeige geplanter Straftaten ist es, dass der § 139 StGB einige Ausnahmefälle bereithält, bei deren Vorliegen die Nichtanzeige geplanter Straftaten straffrei bleibt.
Hier einen Überblick zu behalten, ist nicht leicht.
Quelle:
https://www.kanzlei.law/strafrecht/vorladung/nichtanzeige-geplanter-straftaten/Allerdings dürfte eine Nichtanzeige (angedrohtes Strafmaß: Fünf Jahre) ggf. bereits verjährt sein. Es steht ja einem evtl. Mittäter oder anzeigepfilchtig gewesenem Mitwisser frei, sich vor einer entsprechenden Aussage rechtliche Hilfe zu holen. Zur Orientierung:
Wann beginnt die Verjährung im Strafrecht?
Wann die Verjährung beginnt, hängt von der Straftat ab. Je schwerer eine zu erwartende Strafe ist, umso später ist diese Tat verjährt. Mord und Völkermord verjähren gar nicht. Außerdem kann die Verjährung unter gewissen Umständen gehemmt sein.
Die Staffelung der Verjährungen ist wie folgt:
30 Jahre: Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
20 Jahre: Taten, die mit Freiheitsstrafen von über zehn Jahren bedroht sind
10 Jahre: Taten, die mit Freiheitsstrafen von über fünf bis zu zehn Jahren bedroht sind
5 Jahre: Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht sind
3 Jahre: bei allen übrigen Taten
Quelle:
https://www.klugo.de/rechtsgebiete/strafrecht/verjaehrung-im-strafrechtGanz grob kann man sagen, dass hinischtlich einer Person, gegen die noch nicht ermittelt wurde, die also keiner konkreten Maßnahme unterzogen wurde, die Daumenregel gilt: "Nach dreißig Jahren ist alles, außer Mord, verjährt."
Durch die Griffigkeit und vermutlich auch das Wissen um diese Daumenregel in den entsprechenden Kreisen, kann man vermuten, dass man in fünf Jahren, wenn die Tat dreißig Jahre zurückliegen wird, noch einmal Hoffnung haben darf, dass sich ein Insider meldet. Dabei kann es sich ja durchaus um einen Angehörigen nicht des eigentlichen Täters, sondern eines Helfers, Verbringers, Mittäters usw. handeln, falls es einen solchen geben sollte.
Je mehr Menschen damals oder heute davon wussten bzw. wissen, desto eher wird irgendwann die Wahrheit ans Licht kommen. Diese Hoffnung habe ich.