@muscaria Also wie ich bereits erwähnt habe nehme ich meine Informationen originalgetreu aus der Hauptverhandlung vor der großen Schwurgerichtskammer des Landgerichtes München sowie des Zivielprozesses. Mit Sicherheit wird sich bei einigem suchen auch Zeitungsartikel finden lassen , die das wiedergeben. Zur Not gehe einfach unter probence.de dort kannst du unter der Rubrik unsere Kritik genau das nachlesen. Ich möchte dich allerdings bitten mir allein aufgrund von Presseinformationen keine Tatsachenverdrehung vorzuwerfen, Sobald das Urteil öffentlich ist ( vermutlich 7 oder 8 Juni) und du auch gelesen hast was selbst die Kammer zu dem Punkt des Alibis schreibt können wir uns gerne nocheinmal über diesen Punkt unterhalten. Gleiches gilt übrigens auch für das Gutachten des Sachverständigen Rechtsmediziners.
@obskur Es war damals ein harter Kampf der Verteidigung bis endlich die Schwurgerichtskammer nach 19 Monaten ( als natürlich klar war dass sämtliche Handydaten bereits gelöscht waren) der Auswertung zugestimmt haben.
@Dornröschen Schau in 2 oder 3 Wochen am besten einfach mal unter Probence.de Laut Ankündigung sollen dort in den nächsten Wochen wohl die entscheidenden Unterlagen aus dem Prozess veröffentlicht werden . Oder du ließt den Artikel aus der Stern Ausgabe 19/13 die unter
http://www.probence.de/die-pressekonferenz/wichtige-zus%C3%A4tzliche-quellen/ abrufbar ist
Dort wird zwar nicht vertieft was es mit diesem ominösen Besucher auf sich hat aber zumindest wird das wesentliche über ihn berichtet
@Aggie Aggie schrieb:Der Vollständigkeit halber wären auch all die Dinge aufzulisten, die für eine Täterschaft des Neffen sprechen. Ob dann noch die Behauptung aufrechtzuerhalten ist, dass B. Toth nur wegen eines vagen "könnte" verurteilt wurde?
SO sehen es zumindest höchstrichterlich ausgebildete Juristen. Ich hab das zwar schon sehr oft zitiert aber da mir ja vorgeworfen wurde ich würde zu wenig Quellennachweise für meine Behauptungen liefern
„
jonasschmidt91 schrieb:Das Urteil ist ein Phantasieprodukt.
Man kann kaum glauben, dass das von Juristen geschrieben ist.“
RA Ermin Briessmann, († 2010), zitiert in Thomas Darnstädt: "Der Richter und sein Opfer" Vorsitzender Richter des sogenannten Staatsschutzsenats am Bayr. Obersten Landesgericht a.D., ehemaliges berufsrichterliches Mitglied des Bayr. Verfassungsgerichtshofs
Abgesehen davon würde mich einmal interessieren welches Indiz ( zumindest wie es derzeit im Urteil steht) außer den Zeitungen AUSSCHLIEßLICH auf die Täterschaft von Bence hinweist, und kein sogenanntes non liquid Indiz ist.
Der wesentliche Indizienring der Kammer beschäftigte sich meiner Erinnerung aus der Hauptverhandlung nach mit den hier bereits mehrfach analysierten Indizien, die alle non liquid Indizien sind. Außer den Zeitungen ist kein Indiz für sich alleine genommen in der Lage die Verurteilung des Angeklagten zu rechtfertigen . Einzig und allein die Geschichte mit dem Schlüssel könnte ihn schwer belasten.
NAch mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes( Man verzeihe mir bitte dass ich hier keine genauen Aktenzeichen aufsagen kann wen es aber interessiert kann da unter anderm in dem Buch
Tatsachenfeststellung vor Gericht: Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre. Ein Leitfaden für die Praxis der Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Armin Nack und Rolf Bender sowie dem Buch Der Richter und sein Opfer ( welches ich übrigens auch für die Bewertung des Falls Toth im allgemeinen sehr empfehlen kann) von Thomas Darnstädt nachlesen) muss die Aussage eines Angeklagten solange als Wahr unterstellt werden , und die Aussagen die ihn belasten solange als falsch, bis es keine andere Erklärung mehr gibt , als dass die eine falsch und die andere wahr ist . Toth hatte in dem Prozess ausgesagt , den Wohnungsschlüssel verloren zu haben. Das KANN unwahr sein. Aber solange es dem gericht nicht gelingt diese Aussage von Bence zu wiederlegen bleibt es ein einfaches kann falsch sein, und das reicht nicht für als Anforderung für ein Indiz für eine Verurteilung wegen Mordes
Auch die Sache mit dem Motiv kann so wie es derzeit im Urteil geschrieben steht keinen Bestand haben. Die Richter der Münchener Schwurgerichtskammer gingen in ihrem Urteil davon aus dass Charlotte Böhringer nichts von dem Abbruch des Studiums wisse . Das ist mach neuesten Erkentnissen und Zeugenaussagen zumindest im Ansatz wiederlegt. Aber:
Wenn Charlotte Böhringer entweder von dem Abbruch des Studiums wusste oder aber von einer Unterbrechung ( was hier ja auch schoneinmal erwähnt wurde) ist das Urteil im Grundliegenden Punkt falsch und die Vorraussetzungen des § 359 Absatz 5 der Strafprozessordnung liegen vor. Dass trotzdem Pläne der Enterbung wegen der genannten Punkte bestanden haben könnten ( auch wenn das aufgrund der Testamentsänderung einen Tag vor der Tat eher unwahrscheinlich ist) ist davon ja nicht betroffen. Allerdings müsste dass dann eine andere Kammer genau so feststellen.
Aggie schrieb:. Ob dann noch die Behauptung aufrechtzuerhalten ist, dass B. Toth nur wegen eines vagen "könnte" verurteilt wurde?
Sag mir bitte wann ich wörtlich behauptet habe , Toth ist nur wegen eines Könnte verurteilt worden. Du hast gefragt
Aggie schrieb:Und wenn es offenbar so war, dass die Tante ihre Testamentfassungen je nach Stimmungslage öfter änderte, könnte dann nicht dieses aktuellste, für den Neffen 'günstige' Testament den Gedanken in ihm ausgelöst haben
Und ich habe nur geantwortet alles könnte möglich sein. Das hat aber auch die Kammer nicht so festgestellt, und wenn es dafür irgendwelche Beweise oder auch nur Indizien gegeben hätte hätte das im Urteil erwähnung gefunden.
Außerdem muss man diese aussage von J. Wilfing auch juristisch differenzierter betrachten. Wiederum in dem von mir bereits zitierten Buch von Rolf Bender und Armin Nack wird die lückenlose Indizienkette haargenau deffiniert, und zwar als Ansammlung von nicht interpretierbaren Indzien ( also keinen non liquid Indizien) die jedes für sich alleine genommen in der Lage sind die Schuld des Angeklagten zu belegen. Das das nicht so war , hat auch die Kammer in ihrem Urteil ganz klar festgestellt. Dort heißt es sinngemäß ( wie gesagt nachzulesen nach der veröffentlichung des Urteils) dass jedes Indiz für sich genommen nicht in der Lage war die Schuld des Angeklagten zu belegen. Vielmehr ging die Kammer von einem Indizienring aus.
Also kann hier von einer lückenlosen Indizienkette niemals die Rede sein