@nettefrau41 In der Tat, ich habe mich eben mal in das Thema eingelesen. Demnach besteht trotz einer verübten Straftat keine Anzeigepflicht mehr.
ZITAT:
Folgende geplante, also in Vorbereitung befindliche, im § 139 Abs. 3 StGB aufgezählte
Straftaten bleiben für die Geheimnisträger anzeigepflichtig: Mord oder Totschlag,
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, erpresserischer
Menschenraub, Geiselnahme und der Angriff auf den Luft- und Seeverkehr
durch eine terroristische Vereinigung. [...]
Ist indessen die Tat bereits geschehen, gesteht
also ein Patient eine besonders schwere Straftat, auch eine solche, die in den
§§ 138, 139 StGB aufgeführt ist, oder berichtet er von einer Tat durch einen Dritten,
so besteht dennoch keine Anzeigepflicht mehr.