1cast schrieb:Zum Tatort gibt es jetzt auch eine offizielle Pressemeldung der Polizei.
Ja, danke dir. Schon gelesen.
War erwartbar, dass das Ergebnis den Verdacht mit dem Tatort Haus oder Wohnanwesen des TV bestätigt.
Denabih schrieb:Ich hätte mal ein Frage an die "Juristen" im Forum auch wenn sie blöd erscheint:
Angenommen bei der Tat handelt es sich um Totschlag, kann das Nachtatverhalten + Kooperationsbereitschaft des Täters anschließend den Straftatbestand ändern? Oder hat das keinen Einfluss?
Salopp gefragt, kann aus dem Nachtatverhalten (Falsche Fährte legen/ Leiche beseitigen /Tat bestreiten etc) aus Totschlag Mord werden?
Ich antworte mal als Laie:
Grundsätzlich kann aus einem Nachtatverhalten eines Totschlags kein Tatbestand des Mordes werden. Auch egal, was man mit einem Leichnam veranstalten würde.
So viel ich weiß hat das Nachtatverhalten in so fern nur dann Einfluss, wenn damit ebenfalls wieder Straftatbestände erfüllt wären. Je nach Fall müsste sich also jemand (wahrscheinlich als Tatmehrheit) dann nicht nur wegen Totschlags, sondern auch wegen XYZ verantworten und am Ende würde es eine Gesamtstrafe geben.
Ausnahme stellt die Strafvereitelung dar, die sich ein Täter im Anschluss einer Tat nicht selber schuldig machen kann/könnte. Dasselbe wenn für einen Angehörigen begangen.
In wie weit sich das Nachtatverhalten dennoch negativ auf die bei Totschlag später anwendbare Strafzumessung hinsichtlich des Strafmaßes auswirken kann - bin ich überfragt.
Nur lediglich geschwiegen zu haben bzw. vollständig vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben, dürfte nicht zulasten eines später Angeklagten gewertet werden.
Kooperationsbereitschaft hingegen wie auszusagen bzw. Mithilfe, die das Ermittlungsverfahren vorangebracht und zur Aufklärung maßgeblich beigetragen hat, kann sich positiv aufs Strafmaß bei bspw. Totschlag auswirken. Kann also zugunsten gewertet werden und das Strafmaß reduzieren.
Ausnahme bei Mord in Form eines aktiven Tuns und bei voller Schuldfähigkeit begangen - da hier die Strafzumessung gesperrt ist und das Gesetz ohnehin nur eine Strafe kennt.
(Da ist im Einzelfall lediglich die Frage nach der Besonderen Schwere der Schuld zu klären oder ohne, was zumindest Auswirkungen darauf hat/hätte, dass bei Feststellung der Besonderen Schwere der Schuld die Möglichkeit nach 15 Jahren abgesessener Freiheitsstrafe bereits wieder entlassen werden zu können ausschließen würde.)
Ps.
Zu gefundenen Blutspuren im Allgemeinen:
Die Menge sowie auch wo und wie verteilt können auf ein Gewaltverbrechen schließen lassen.
Je nachdem wäre Blut also nicht anders plausibel erklärbar.
Ebenso lässt sich weggewischtes Blut auch sichtbar machen.
Ja, der User schreibt es sehr gut.
Boho schrieb:Das Spurenbild wird schon eine entsprechend unübliche Stelle hergeben und wahrscheinlich einen entsprechenden Blutverlust. Wenn man sich mal am Finger schneidet ist das ja ein anderes Spurenbild, als wenn eine Person bei einer Tötung erheblich Blut verliert.
Das meinte ich auch gestern damit, als ich von die gefundenen Blutspuren werden schon eine gewisse Aussagekraft haben, schrieb.