@Raspelbeere Man sollte vielleicht auch noch den §132 a StGB erwähnen, der den "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" unter Strafe stellt.
Genauer:
(1) Wer unbefugt
1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html, Hervorhebung durch mich.
Auch die Amtstracht kirchlicher Würdenträger ist geschützt:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Quelle: ebda.
Wer also beispielsweise mit der typischen Zivilkleidung eines Pastors glaubt, sich Vertrauen erschwindeln zu können, könnte sich schon damit ggf. strafbar machen.
Insofern denke ich, dass jemand, der sich unberechtigt mit einer Polizeiuniform in der Öffentlichkeit bewegt, sich auf äußerst dünnem Eis bewegt. Hinzu kommt noch das Uniformierungsverbot bei Versammlungen, das aber hier nicht einschlägig ist, aber generell sollte man von Uniformen aller Art als Bekleidung lieber die Finger lassen.
Erinnert sei daran, dass beispielsweise der Fall der so genannten
"Sharia Police" höchstrichterlich zu einer Geldstrafe gegen die beteiligten Salafisten geführt hat, obwohl diese "nur" entsprechend bedruckte Warnwesten getragen haben.
Was eine "Uniform" ist, hängt also nicht nur von Form, Farbe und Schnitt ab, sondern auch von den übrigen Zusammenhängen.