emz schrieb:Du zitierst die ab Februar 2020 gültige Vorgehensweise einer Datenspeicherung von drei Monaten.
Nur hat sich 2021 bzw. 2022 abermals etwas geändert, wonach Kesy also nur der Fahndung dient, nicht aber der Datenspeicherung.
Es ist etwas kompliziert, weil die Rechtslage in jedem Bundesland anders ist.
Ich frage mich schon, wie es in Brandenburg genau umgesetzt ist. Zur Fahndung bei schweren Straftaten schon - aber keine Massenspeicherung. Aber wenn es zur Fahndung kommt, muss man ja Aufzeichnungen haben, in denen man suchen kann, sonst ist das Auto schon wieder von der Autobahn.
Erst abwarten bis man ein Kennzeichen gemeldet bekommt und dann in real time schauen, ob es da zufällig lang fährt, kann ja wohl nicht gemeint sein. Obwohl, wer weiß. Vielleicht hat ja ein Mitdiskutant da tiefere Einblicke.