Iris Schwarz 1980 in Hamburg verschwunden
08.10.2019 um 23:53Der Discomörder jedenfalls hat zu dieser Zeit eine Pause eingelegt.
waldkind7 schrieb:. Aber es ist schon verwunderlich, dass dazu nichts bekannt ist, da die Zeitungen nach diesem Vermisstenfall einen Gerichtstermin des Vaters doch fast auf der Titelseite bringen würden.Das wundert mich doch auch sehr, schließlich brachte v a das 'Hamburger Abdendblatt' doch 1980 einiges zum Fall Iris Schwarz, auch Udo Schwarz wurde mehrfach in diesen Artikeln erwähnt.
Sherlocke schrieb:Das weiß ich nicht sicher, aber ich hatte die Artikel so verstanden, dass dieses Verfahren bereits lief, als Iris verschwand.Dann kann ich mir den Einzug von Iris in die Wohnung in Wandsbek nur als einen Behörden Fehler/durch fehlende Kommunikation der Behörden erklären.
waldkind7 schrieb:Andernfalls hätte das Jugendamt Iris in einer Wohngruppe o.ä. untergebracht :'(Waren solche Jugend-Wohngruppen um 1980 herum denn überhaupt schon so verbreitet wie heutzutage?
ThoFra schrieb:Waren solche Jugend-Wohngruppen um 1980 herum denn überhaupt schon so verbreitet wie heutzutage?Ja, stimmt schon, das war damals bestimmt noch nicht sehr verbreitet.
ThoFra schrieb:Dass das Jugendamt zuließ, dass Iris allein mit ihrem Vater in dieser Wohnung wohnte
ThoFra schrieb:dass dies wohl kaum eine geeignete Umgebung/Wohnsituation für eine 17-jährige gewesen ist, finde ich absolut unfassbar/ skandalös!ja, das bricht mir irgendwie das Herz. Ich denke, es war einfach eine unglückliche Verkettung, eine Kommunikationslücke, viele Dinge gleichzeitig:-(
waldkind7 schrieb:Ich denke, es war einfach eine unglückliche Verkettung, eine Kommunikationslücke, viele Dinge gleichzeitig:-(Finde die Idee, dass jemand evtl Kenntnis von genau dieser unglücklichen Verkettung der Umstände/ Kommunikationsfehler etc Kenntnis gehabt (oder erlangt) haben könnte und diese Situation ausgenutzt haben könnte, gar nicht besonders abwegig.
Sherlocke schrieb:Der Discomörder jedenfalls hat zu dieser Zeit eine Pause eingelegt.@Sherlocke
ThoFra schrieb:Waren solche Jugend-Wohngruppen um 1980 herum denn überhaupt schon so verbreitet wie heutzutage?Ich kann dazu sagen das ein Schulfreund 1983 in einer Wohngruppe in Hamburg war. Es gab sie also schon, wirkliche Betreuung gab es allerdings dort nicht.
sören42 schrieb:Kannst du sagen, wann der Discomörder eine Pause einlegte?Nicht wirklich, weil ja es ja immer eine Frage der Zuordenbarkeit ist.
Schneewi77chen schrieb:Er lebte doch in seinem Bus vor dem Haus und nutzte lediglich die sanitären Anlagen der Wohnung. Oder habe ich das missverstanden?Es ist schwer einzuschätzen, ob die bei Aktenzeichen XY dargestellte Situation, dass er in seinem Campingbus vor dem Wohnhaus übernachtete, der damaligen Realität entsprach.
Kreuzbergerin schrieb:Es ist schwer einzuschätzen, ob die bei Aktenzeichen XY dargestellte Situation, dass er in seinem Campingbus vor dem Wohnhaus übernachtete, der damaligen Realität entsprach.Aber kommt das unterm Strich nicht fast aufs gleiche raus?
Im Abendblatt Artikel vom 08.03.1980 heißt es: „Wenn er einmal in Hamburg war, übernachtete er dort bei ihr.“
die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht einer 17-jährigen (mit altersgerechter Reife) die Maßnahmen des Jugendamtes schlägt.Es ging darum, dass sich die Kinder(Iris und Geschwister) sich zu der Zeitpunkt offenbar unter dem Obhut des Jugendamts befanden und vor dem Umzug von Iris nach HH gegen den Vater wegen Unzucht an seinen Tochter ermittelt wurde.
Inobhutnahme Minderjähriger – RegelungII
im Gesetz Mittels Inobhutnahme können Kinder durch Behörden aus ihrer Familie genommen werden, die kann zeitweise wie auch dauerhaft geschehen. Eine Inobhutnahme kann durchgeführt werden, wenn von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Dafür müssen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen.
Die rechtliche Grundlage für die Inobhutnahme bildet § 42 SGB VIII. Demnach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst um Obhut bittet oder von einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl oder das Wohl des Jugendlichen auszugehen ist. Mit einer Inobhutnahme sollen verschiedene Aufgaben erfüllt werden. Zum einen soll Minderjährigen Schutz gewährt und damit das Kindeswohl gesichert werden. Zudem geht es um die Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse. Im Rahmen der Inobhutnahme wird aber auch die Problemlage geklärt, die überhaupt erst dazu geführt hat, dass das Kind oder der Jugendliche aus der Familie genommen wurde. Weiterhin wird sich mit der Entwicklung von Perspektivmöglichkeiten befasst.
Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung – Bedeutung
§ 1697a BGB regelt das Kindeswohlprinzip. Demnach trifft das Gericht die Entscheidungen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Auch wenn der Begriff der Kindeswohlgefährdung in verschiedenen weiteren Paragrafen erwähnt wird, findet sich dafür keine feste Definition, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Bei der Beurteilung des Gerichts, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird auf die dauerhafte körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes abgestellt. Weiterhin spielen andere Faktoren eine Rolle, etwa die gesundheitliche Versorgung und die emotionale sowie psychische Stabilität.
Um in der Praxis eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, die eine Inobhutnahme rechtfertigt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
• Gefahr für das Kindeswohl, mithin ein drohender Schaden für das geistige, seelische oder
körperliche Wohl des Kindes.
• Gegenwärtigkeit der Kindeswohlgefährdung, die Gefahr muss also unmittelbar bevorstehen
oder schon begonnen haben.
• Erheblichkeit des drohenden Schadens für das Kindeswohl, der befürchtete Schaden darf also
nicht nur unwesentlich oder vorübergehend sein.
• Die Kindeswohlgefährdung muss mit ziemlicher Sicherheit drohen.
Untergebracht werden die Minderjährigen, nachdem sie von ihren Familien getrennt wurden, entweder in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Jugendschutzstelle, bei einer geeigneten Person, oder auch beim Kinder- und Jugendnotdienst.
Schneewi77chen schrieb:Ich möchte nicht mit ihm zusammen ziehen, aber ich habe keine Wahl, da ich sonst obdachlos bin.") wird auch vom Jugendamt nichts dagegen unternommen. Bei jüngeren Kindern ist das anders.
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIIIMeiner Meinung nach hätte es nicht zum Einzug von Iris in die Wohnung, die der Vater gemietet hatte und sich dort dann auch rechtmäßig aufhalten konnte, kommen dürfen. Ich kann es mir nur so erklären, dass entweder ein Termin zur Besprechung/Beratung mit dem Amt unmittelbar bevorstand oder aber, dass das Amt möglicherweise über die Anmietung der Wohnung „für Iris“ nicht informiert war.
Wird nun festgestellt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, muss der Staat eingreifen und das betreffende Kind schützen (Schutzauftrag), wofür ihm gemäß § 1666 Abs. 3 BGB diverse Möglichkeiten zur Verfügung stehen, an die sich die Eltern zu halten haben:
• Gerichtliche Anordnungen bezüglich der Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen, wie
beispielsweise
Kinder- und Jugendhilfe [VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.05.2009, VGH 45/08];
• Gerichtliche Anordnungen, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen;
• Verbote seitens des Gerichts, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit die
Familienwohnung oder Orte,
an denen sich das Kind befindet, zu meiden;
• Gerichtliche Verbote bezüglich Kontaktaufnahme zum Kind;
• Ersetzung von Erklärungen der elterlichen Sorge;
• Entzug des Sorgerechts [OLG Koblenz, 11.05.2005, 13 WF 282/05].
Kreuzbergerin schrieb:Im Abendblatt Artikel vom 08.03.1980 heißt es: „Wenn er einmal in Hamburg war, übernachtete er dort bei ihr.“Im Februar in einem Campingbus zu übernachten, stell ich mir in der Tat sehr kalt vor…https://www.abendblatt.de/archive/1980/pdf/19800308.pdf/ASV_HAB_19800308_HA_003.pdf
Glucke2 schrieb:Der Vater schlief vermutlich noch@Glucke2