In meinen Beiträgen sollte eigentlich klar geworden sein, dass ich in keiner Weise die Hausdurchsuchungen oder die Ermittlungen als solche kritisiere, ganz im Gegenteil. Ich habe lediglich zur Diskussion gestellt, inwieweit die Art und Weise der öffentlichen Zurschaustellung einer Person im Anfangsverdacht auf diese Art notwendig oder rechtens war oder welche anderen Möglichkeiten es noch gegeben hätte. Das ist schlicht eine mMn berechtigte Frage gewesen und weder "Bild- noch Behördenbashing".
Wenn daraus jemand schliesst, dass ich KP verharmlose oder gar Fan davon bin, schockiert mich das und bietet für mich kein Diskussionsniveau. Deswegen verabschiede ich mich aus diesem Thread bis neue einschlägige Erkenntnisse vorliegen. Das hat nichts mit "Beleidigtsein" zu tun, mir fällt auf dieser Ebene einfach schlicht nichts mehr ein. Und mehr zu diskutieren gibt es für mich momentan nicht, solange wir nicht mehr wissen, als dass von CMs Handy ca. 15 KP-Fotos verschickt worden sind.
Abschliessend empfehle ich noch das Grundgesetz zur Lektüre (das für uns ALLE gilt, egal ob Promi, Normalo, arm oder reich):
https://dejure.org/gesetze/GGinsbesondere für diesen Fall die Art. 1 und 2 GG, die das Prinzip des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" umschreiben.
Und hier ein wenig Input zum "allgemeinen Persönlichkeitsrecht":
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeines-persoenlichkeitsrecht-art-2-i-gg-art-1-i-gg-apr/Auszug:
Allerdings ist auch bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die wichtigste Schranken-Schranke die genaue Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme. Aufgrund der Hochrangigkeit und Absolutheit des Würdeschutzes ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings ein strengerer Maßstab als bei der allgemeinen Handlungsfreiheit anzulegen. Damit gilt, dass je schwerer ein Eingriff ist, desto gewichtiger müssen die gegenläufigen Interessen sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Das hat zur Folge, dass Eingriffe in die Intimsphäre, dem letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung und dem Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, grundsätzlich unzulässig sind.
Es ging mir um die Frage nach dem Ermessen und der Verhältnismäßigkeit derartig drastischer Eingriffe. Hier mal ein differenzierter Artikel, der das Dilemma Metzelder schön auf den Punkt bringt (Auszug):
Redaktionen sind darum um so mehr verpflichtet, verantwortungsbewusst mit sensiblen Informationen umzugehen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei der Publikation des Bilds und Namens von Verdächtigten äussert zurückhaltend zu bleiben. Eine Veröffentlichung drängt sich eigentlich nur auf, wenn dadurch die Allgemeinheit vor weiteren Untaten geschützt werden könnte. Im Fall von Metzelder bestand dieses Risiko nicht. Eine Publikation seines Namens war keineswegs zwingend.
Es kommt auf die Lautstärke an
Bei der Frage, ob eine Person in der öffentlichen Sphäre ausgestellt werden darf, geht es nicht nur um ein Ja oder ein Nein, sondern auch um das Wie. Es kommt auf den Umfang und die Lautstärke der Berichterstattung an. Ob die Information auf einer Titelseite und mit grossem Bild oder auf einer hinteren Seite als kleinere Meldung erfolgt, macht einen medienethisch wichtigen Unterschied aus. Zwingend ist es, dem Betroffenen Gehör zu gewähren. Entscheidend ist ebenso, ob über mehrere Tage die Fakten mit Spekulationen angereichert wurden.
Wie andere Fälle zeigen, wächst gerade durch die Intensität einer Berichterstattung die Gefahr einer Vorverurteilung. Die Fragwürdigkeit einer sensationalistischen Darstellung lässt sich im Übrigen nicht dadurch beseitigen, indem am Schluss eines Artikels kurz die Unschuldsvermutung ausgesprochen wird. In solchen Fällen gerät die an sich notwendige Formalie zum Feigenblatt.
https://www.nzz.ch/feuilleton/medien/fall-metzelder-in-den-medialen-grenzzonen-der-vorverurteilung-ld.1507448 (Archiv-Version vom 19.09.2019)