Metzelder - Verdacht auf Besitz und Weitergabe von Kinderpornographie
05.09.2020 um 10:42@monstra
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Kinderpornografie/kinderpornografie.html (Archiv-Version vom 31.07.2020)
monstra schrieb:Aber besteht noch immer ein fundamentaler Unterschied zum Kindesmissbrauch selbst, bei dem das Kind unmittelbar geschädigt wird. Das Grundgesetz verlangt die Beachtung des Schuldprinzips. Und es ist nunmal ein Unterschied, ob ein Täter Kinder vergewaltigt oder ob er ein Dutzend "Posingbilder" im griechisch-römischen Stil in seinem Besitz hat. Wir machen doch sonst auch einen Unterschied zwischen einer verbalen sexuellen Belästigung und einer Vergewaltigung, zwischen dem Diebstahl eines Apfels und einem Banküberfall. Da sind Rechtsgüter nun mal unterschiedlich intensiv betroffen bzw. verletzt.Verstehe ich hier anders:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Kinderpornografie/kinderpornografie.html (Archiv-Version vom 31.07.2020)
Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die (weltweite) Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer.
Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. (...)
Aufgrund einer 2015 geänderten Gesetzeslage in Deutschland sind nun auch solche Dateien/Bilder, die früher als (z. T. strafloses) „Posing“ eingestuft wurden, als „kinder-/jugendpornografisch“ zu bewerten und entsprechend zu behandeln, das heißt strafrechtlich zu verfolgen. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material.