Sector7 schrieb:Vielmehr findet bei begründetem Tatverdacht eine (gerichtliche) Prüfung statt, ob die (hohen) Anforderungen für Strafverfolgungsmaßnahmen erfüllt sind, infolgedessen zwangsläufig bestimmte Aspekte einer vollständigen Unschuldsvermutung zum Nachteil eines TV / Beschuldigten verletzt werden können und dürfen.
Im Fall Rebecca sind das gem. StPO und zum Nachteil von FR:
- Ermittlungsverfahren
Welche gerichtliche Prüfung findet wo statt?
Strafverfolgungsmassnahmen, wie Du das nennst, werden von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, ohne richterliche Genehmigung.
Ein Ermittlungsverfahren stellt nie eine Schuld fest, sondern, wenn es erfolgreich ist, einen Verdacht, aus dem sich, wenn er zu Abschluss des EV hinreichend ist, eine Anklage und ein Strafbefehl ergibt und im anderen Fall eine Einstellung der Ermittlungen nach §170 StPO Absatz 2.
Über die Anklageerhebung entscheidet dann ein Gericht, also ob es sie zulässt oder nicht.
Wenn es sie zulässt gibt es einen Prozess an dessen Ende über die Schuld entschieden wird.
Erst dann endet die Unschuldsvermutung.
Hier ist noch nicht einmal das EV abgeschlossen und zudem sieht es nach bekanntem Stand nicht danach aus, dass es in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung kommen könnte. Nach aktuellem Stand sieht es eher nach Einstellung aus.
Sector7 schrieb:- Öffentliche Aufklärungs-Fahndung
Eine Öffentlichkeitsfahdung ist erstmal eine Massnahme und kein Indiz und außerdem der Versuch Verdachtsmomente zu finden. Im Fall Rebecca Reusch haben die ja aber offenbar nichts Erkennbares gebracht, was den Verdacht erhärtet hätte. Somit kann man auch nicht sagen, dass die im Ergebnis zum juristischen Nachteil von Rebeccas Schwager wären.
Im Sinne seiner Reputation sind sie natürlich desaströs, da kann ich mich den Strafverteidiger, die hier eine Vorverurteilung und massive Beschädigung der Person sehen - und dass bei sehr schwacher Indizienlage - nur anschliessen.
Sector7 schrieb:- Haftbefehl / U-Haft
Den Haftbefehl und die U-Haft hier anzuführen ist ebenso ziemlich unsinnig, nämlich weil sie aufgehoben wurden, dh sie haben keine Gültigkeit mehr. Das ist soviel wie nicht vorhanden. Und der Grund ist bekanntlich, dass der Haftrichter - dessen Wort in dem Kontext gilt - weil der Richter entscheidet im Gegensatz zum Staatsanwalt - nicht denkt, dass
"nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist".
Die Indizien/Beweise die die Ermittler bisher zusammengetragen haben, sind also nicht ausreichend.
Insofern wirkt das alles nach ein ziemlichen Verdrehung der Mechaniken in einem Strafverfahen, wenn man behauptet es gäbe vielerlei belastendes Material und man dürfte deshalb schon im jetzigen Stadium suggerieren beim zwischenzeitlich Inhaftierten würde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Täter handeln. Genau dafür gibt's schlicht und ergreifend viel zu wenig "Evidenz".
Und wenn es keine Bewies und wenige Indizien für etwas gibt, sind sich nur Leute, die sich auf irrationale Eingebungen beziehen, trotzdem sicher, dass es dennoch so war.
Ein Grund für die nicht-vorhandenen Sachbeweise kann nämlich schlicht sein, dass die vermutete Handlung in der angenommenen Weise nie stattgefunden hat und es eine andere Erklärung gibt.