Xana schrieb:Laut einer Meldung (ich weiß nicht mehr, welche) soll die Staatsanwaltschaft gesagt haben, sie wissen nichts von einer Haftbeschwerde. Aber angenommen, die Beschwerde wurde wirklich , wie in den Medien kommuniziert, am Mittwoch eingereicht, dann muss die Entscheidung am Samstag vorgelegen haben (wenn nicht, dann gilt die Beschwerde automatisch als begründet). Er wäre wohl mittlerweile auf freien Fuß, wenn die Beschwerde begründet war und nicht umgehend ein neuer Haftbefehl ergangen ist. Und das wäre gewiss bekannt geworden. Entweder hat es die Haftbeschwerde nie gegeben, oder sie war unbegründet, oder sie war begründet und es erging ein erneuter Haftbefehl anhand der aktuellen Spurenlage etc.
Wenn die Beschwerde vom Gericht (gegen das die Beschwerde gerichtet ist) als unbegründet erachtet wird, muss sie überhaupt nur dem Beschwerdegericht (also der nächst höheren Instanz) vorgelegt werden. Die drei Tage Frist ist der Zeitraum der dem ersten Gericht bleibt um selbst zu entscheiden ob es die Beschwerde als begründet ansieht und der Beschwerde entsprechend nachzukommen. Das war wohl nicht der Fall. Somit dürfte die Beschwerde, so es sie gibt, nun beim Beschwerdegericht liegen und dort gibt es keine Frist bis wann entschieden sein muss. Aus der drei Tage Frist können wir also nur ableiten, dass als Gericht welches die Haft angeordnet hat, diese weiterhin für rechtmäßig hält. Über die Beschwerde wäre damit aber noch nicht abschließend entschieden.