Chiara77 schrieb:Angenommen der Tatverdächtige wollte Melanie "nur" vergewaltigen, dabei hat sie sich nach Leibeskräften gewehrt und geschrien. In dem Moment merkt der Typ, dass sich Passanten nähern und bringt Melanie gewaltsam zum Schweigen indem er sie aus Panik erstickt.
Wäre das nun Mord oder Totschlag? Angenommen er wäre noch alkoholisiert und hätte verminderte Intelligenz in Verbindung mit schwerer Kindheit...
Nur mal von diesem fiktiven Fall ausgehend:
Wenn die Tötung vorsätzlich wäre, wäre das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" hier gegeben. Panik oder der Affekt spielen für den Tatbestand keine Rolle, so lange die Verdeckungsabsicht gegeben ist. Davon ist hier auszugehen.
Konsum von Alkohol oder anderen Rauschmitteln kann zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen. Allerdings sind die Werte dafür relativ hoch. Schwierig zudem: Der Täter kann zwar zur Verteidigung behaupten, unter Drogen oder Alkohol gestanden zu haben, aber es bedürfte schon zureichender Anhaltspunkte (Drogenkauf, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen), um dies geltend machen zu können.
Verminderte Intelligenz reicht nicht, auch solche Menschen haben ein Unrechtsbewusstsein. Sie wissen, dass Töten Unrecht ist. Inwieweit das hierdurch getrübt sein könnte und die Schuldfähigkeit vermindert, hängt vom Einzelfall ab.
Bei verminderter Schuldfähigkeit kann (muss aber nicht!) die Strafe gemildert werden. Hier also von 3 bis 15 Jahren. Gleichzeitig stellt sich aber dann die Frage nach einer Sicherungsverwahrung.
Schwere Kindheit usw. spielt eher eine Rolle bei der Strafzumessung und bei der Prognose, welche Wirkungen die Strafe auf den Täter haben wird. Bei solchen Tätern gibt es Gewalterfahrungen und traumatische Erlebnisse in der Biographie so sicher wie das Amen in der Kirche. So eben tötet man nicht eine junge Frau, weil sie sich wehrt. Da muss viel Aggression und Kraft aufgewendet und jede menschliche Tötungshemmung unterdrückt werden können.
Mord sieht zwingend lebenslänglich vor. Deshalb gehe ich von der Höchststrafe aus. Ob besondere Schwere der Schuld oder anschließende Sicherungsverwahrung hängt von weiteren Erkenntnissen ab.